Der BGH gewährt K keine Prozesskostenhilfe! Denn die von K beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Berufung müsse nämlich innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet werden. Die Begründung müsse gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten werde und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden, und darüber hinaus die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergebe. Diesen Anforderungen werde die Berufungsbegründung nicht gerecht. K habe in der Berufungsbegründung weder einen auf diese Abweisung bezogenen Antrag formuliert noch Umstände bezeichnet, aus denen sich ergebe, warum die Abweisung in der Sache unrichtig gewesen sei.

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