Problemüberblick

Nach § 650u Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Bauträgervertrag ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerkes zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. Der Bauträger kann für die Erfüllung der Ansprüche eine einheitliche Vergütung verlangen. Fraglich ist, ob diese sich nach dem Bauwerk oder nach dem Grundstück richtet.

10 Jahre für Grundstück und Bauwerk

Der BGH entscheidet sich dafür, dass einheitlich § 196 BGB (= die Bestimmung für Grundstücke) anzuwenden ist. Das überzeugt auch. Denn der Erwerber erwirbt immer einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Mit diesem Erwerb ist die Bauverpflichtung untrennbar verbunden.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Wohnungseigentümer sind berechtigt, bestimmte Ansprüche der Erwerber gegen den Bauträger in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Ausführung zuzuweisen. Die Verwaltung muss hierauf hinweisen.

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