In Bauträgerverträgen aus dem Jahr 2015 heißt es: "Der Käufer/Erwerber übernimmt hiermit mit schuldbefreiender Wirkung für den Verkäufer/Veräußerer mit dem Verrechnungstag alle mit dem Eigentum am Vertragsgegenstand verbundenen Rechte und Verpflichtungen. Dies betrifft … auch die für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer begründeten Vertragsverhältnisse, insbesondere zur Ver- und Entsorgung, zum Betrieb, zur Verwaltung, zum Blockheizkraftwerk". Fraglich ist, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K ein solches Vertragsverhältnis (Pacht- und Wärmelieferungsvertrag) geschlossen hat. Es gibt zwar einen Pacht- und Wärmelieferungsvertrag. Diesen hat aber Bauträger X im Jahr 2015 mit dem Energieversorgungsunternehmen B geschlossen.

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