Gegen den Angeklagten waren mehrere Strafverfahren anhängig. Mit Verfügung vom 7.6.2023 wurde dann im Verfahren Az 1 der ursprünglich auf den 14.7.2023 bestimmte Termin auf den 11.7.2023 um 9.00 Uhr vorverlegt. Mit Verfügung vom 14.6.2023 wurde im Verfahren Az 2 dann der Termin zur Hauptverhandlung ebenfalls auf den 11.7.2023 um 9.00 Uhr bestimmt.

Im Hauptverhandlungstermin vom 11.7.2023 wurde nach Feststellung der Anwesenheit, Vereidigung eines Dolmetschers und Erhebung der Personalien des Angeklagten durch den Vorsitzenden festgestellt, dass die Anklage vom 5.5.2023 aus dem Verfahren Az 1 mit Eröffnungsbeschl. v. 6.6.2023 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden war. Weiter stellte der Vorsitzende fest, dass im Verfahren Az 2 ein Strafbefehl vom 9.3.2023, zugestellt am 13.3.2023, vorliege und am 21.4.2023 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt worden war. Sodann verlas die Vertreterin der Staatsanwaltschaft den Anklagesatz und den Strafbefehl. Im Anschluss wurde das Verfahren Az 2 zum führenden Verfahren Az 1 durch Beschluss verbunden.

Nach Beendigung des Verfahrens hat der als Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt beantragt, die im Verfahren Az 2 angefallenen Gebühren und Auslagen festzusetzen. Neben der Grundgebühr nach Nr. 4101 VV, der Verfahrensgebühr nach Nr. 4107 VV und der Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV beantragte er auch die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 4109 VV. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Festsetzung der Terminsgebühr abgelehnt, weil diese mangels Aufrufes des Verfahrens Az 2 nicht angefallen sei. Das Verfahren sei im Termin vom 11.7.2023 durch Beschluss zum führenden Verfahren Az 1 verbunden worden, wodurch ebenfalls kein Aufruf erfolgt sei.

Hiergegen wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner Erinnerung. Er meint, der unterbliebene Aufruf, der keine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens darstelle, schade nicht. Zumindest sei von einem konkludenten Aufruf auszugehen. Die Erinnerung hatte Erfolg.

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