Die Staatsanwaltschaft hat am 15.2.2023 beantragt, gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung zu erlassen. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, als Fahrer eines Pkws an einem Fußgängerweg den Geschädigten verletzt zu haben, indem er das Vorderrad des vom Geschädigten geschobenen Fahrrads erfasste, wodurch der Geschädigte zu Boden fiel. Das AG hat den Strafbefehl am 1.3.2023 erlassen. Der Angeklagte legte am 7.3.2023 form- und fristgerecht Einspruch ein. Am 21.3.2023 bestimmte das AG Hauptverhandlungstermin auf den 22.6.2023, 11:00 Uhr.

Am 22.6.2023 ging um 08:26 Uhr beim AG ein Adhäsionsantrag des Geschädigten ein, mit dem dieser ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 700,00 EUR, forderte. Mit einem am selben Tag um 08:46 Uhr eingegangenen Schreiben beschränkte der Angeklagte seinen Einspruch auf die Tagessatzhöhe und erklärte sein Einverständnis mit der Entscheidung im Beschlusswege. Daraufhin wurde der Termin am 22.6.2023 abgesetzt.

Der Angeklagte nahm über seinen Verteidiger zum Adhäsionsantrag Stellung und machte geltend, dieser sei bereits unzulässig.

Das AG hat am 5.8.2023 die im Strafbefehl festgesetzte Tagessatzhöhe abgeändert. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag hat es abgesehen und dem Angeklagten die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Adhäsionsantrag nach vorläufiger Würdigung zulässig und begründet gewesen sei, weshalb die Kosten nach pflichtgemäßem Ermessen gem. § 472a Abs. 2 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen seien.

Der Angeklagte hat gegen die Kostenentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er angeführt, der Antrag sei schon nicht wirksam gestellt, da er an ihn nicht zugestellt worden sei. Auch wäre der Antrag im Adhäsionsverfahren ungeeignet, da dem Angeklagten Art und Umfang der Regulierung durch den eintrittspflichtigen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer unbekannt gewesen seien. Der Adhäsionskläger hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führte er aus, der Adhäsionsantrag sei am 22.6.2023 von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden. Er habe das Empfangsbekenntnis des Verteidigers am 22.6.2023 um 08:55 Uhr zurückerhalten. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

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