Dieser Fall kommt oftmals in der Praxis vor. Ergeht keine Entscheidungsschuldnerbestimmung, ist Kostenschuldner in einem solchen Falle der Antragsteller. Mit anderen Worten: Ein Gläubiger beantragt wegen ausbleibender Zahlungen die Insolvenz über das Vermögen eines Schuldners. Kommt es nicht zur Eröffnung, trägt der Gläubiger auch noch die Kosten des Antragsverfahrens. Zudem sieht das Gesetz auch eine Haftung des Antragstellers für die Auslagen vor. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Auslagen.[4]

[4] LG Göttingen, Beschl. v. 14.4.2009 – 10 T 25/09, ZInsO 2009, 1926; OLG Düsseldorf, Besch. v. 7.2.2009 – 10 W 123/08, Rpfl. 2009, 344 = JurBüro 2009, 266 = ZIP 2009, 1172; AG Bremen, Beschl. v. 29.10.2009 – 500 IN 17/07; LG Bonn, Besch. v. 3.11.2009 – 6 T 300/09, ZInsO 2009, 2413; LG Konstanz, Beschl. v. 7.6.2011 – 62 T 46/11 A, n.v.; LG Dresden, Beschl. v. 16.6.2005 – 5 T 838/03, ZInsO 2005, 947.

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