Ferner haben sich die Gebührenreferenten mit der Frage befasst, ob eine Gebühr anfällt, wenn die Gerichte für die Akteneinsicht die Akte elektronisch übermitteln. Hintergrund ist, dass in der Praxis in diesen Fällen häufig eine Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG KV berechnet wird.

Zitat

"Nach Auffassung der Gebührenreferenten löst die Überlassung elektronischer Akten nach dem geltenden Recht keine Auslagenpauschale aus."

Dies ist in Abs. 4 der Anm. zu Nr. 9000 GKG KV geregelt:

Zitat

"Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird."

Die Gewährung der Einsicht durch Überlassung einer elektronischen Akte ist daher nach der abschließenden Regelung des Abs. 4 der Anm. zu Nr. 9000 GKG KV auslagenfrei; dies gilt i.Ü. auch nach § 107 Abs. 5 OWiG. Gegen eine andere Handhabung in der Praxis sollten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vorgehen, so die Gebührenreferenten.

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