Rz. 48
Wird nach der außergerichtlichen Tätigkeit wegen desselben Gegenstands (nicht: wegen derselben Angelegenheit) ein Klageverfahren betrieben, wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV. Eine weitere Anrechnungsregelung enthält u.a. Vorbemerkung 2.3 Abs. 6 VV.
Rz. 49
Beispiel
Wenn der Anwalt von einem Arbeitnehmer in einer Kündigungsschutzsache mandatiert wird, wird er zunächst die Klagefrist prüfen und ggf. den Arbeitgeber anschreiben, letzteres jedenfalls dann, wenn bis zum Ablauf der Klagefrist noch genügend Zeit für eine außergerichtliche Einigung bleibt.[107]
Für diese außergerichtliche Tätigkeit erhält der Anwalt nach Nr. 2300 VV im Normalfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 (Regelgebühr). Davon ist, soweit derselbe Gegenstand betroffen ist, die Hälfte (d.h. 0,65) auf die Verfahrensgebühr für die 1. Instanz nach Nr. 3100 VV anzurechnen. Liegt die Geschäftsgebühr wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs der Tätigkeit über 1,3, wird sie allerdings höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet.
Rz. 50
Bei der Anrechnung ist § 15a Abs. 3 RVG zu beachten. Danach kann sich ein Dritter auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Dies betrifft insbesondere das Kostenfestsetzungsverfahren.[108]
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