Baumfällen kann bauliche Veränderung sein

Das Fällen eines Baums im Garten einer Wohnungseigentumsanlage kann eine bauliche Veränderung darstellen, die der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf. Es kommt im Einzelfall darauf an, ob der Baum die Anlage optisch prägt.

Hintergrund: Eigentümer wollen Baum fällen lassen

Eine Wohnungseigentümerin wendet sich mit einer Anfechtungsklage gegen einen Beschluss über das Fällen eines Baums.

Die Eigentümer hatten in einer Wohnungseigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, dass ein ca. 10 Meter hoher Baum gefällt werden soll und die Kosten in Höhe von 760 Euro „aus den laufenden Instandhaltungen“ finanziert werden sollen. Auf dem Grundstück befinden sich weitere Bäume und Büsche sowie Rasen.

Eine Eigentümerin hat den Beschluss angefochten. Sie meint, das Fällen des Baums sei eine bauliche Veränderung, die nur mit Zustimmung sämtlicher Eigentümer zulässig sei.

Entscheidung: Baumfällen nur mit Zustimmung aller Eigentümer

Die Anfechtungsklage hat Erfolg. Bei der beschlossenen Maßnahme handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Eigentümer bedurft hätte.

Ob eine gärtnerischen Maßnahme, die auf die Entfernung einer Pflanze im Gartenbereich gerichtet ist, eine bauliche Veränderung oder lediglich eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung ist, die mit Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere kommt es darauf an, ob die betreffende Pflanze die Anlage entscheidend prägt bzw. charakteristisch für den optischen Eindruck der Wohnanlage ist.

Nach den Feststellungen des Gerichts hebt sich der umstrittene Baum so vom übrigen Baumbestand ab, dass dessen Entfernung eine Lücke entstehen ließe. Anhand dieser Feststellungen kam das Gericht zu der Auffassung, dass das Fällen des Baums für die Eigentümer einen Nachteil darstellt, sodass es nur mit Zustimmung aller Eigentümer zulässig ist, den Baum zu entfernen.

(LG Hamburg, Urteil v. 29.5.2013, 318 S 5/13)

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