Kosten bei der Anschaffung der Homepage

Abschreibung einer Website nur möglich,  wenn die Website nicht selbst im Unternehmen erstellt wird, sondern von einem Fremdanbieter hergestellt. Dann  liegen Anschaffungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut vor.

Der Dienstleister erstellt den Internetauftritt und überträgt dem Auftraggeber die Verfügungsmacht. Hierfür erhält er ein Entgelt. Damit ist der Erwerb entgeltlich. Die entstandenen Aufwendungen sind zu aktivieren. Die Anschaffungskosten müssen sowohl nach Handels- als auch nach Steuerrecht aktiviert und über den Nutzungszeitraum abgeschrieben werden.

Praxis-Tipp: Selbst erstellte Website nicht zu aktivieren

Wird die Website im Unternehmen selbst hergestellt, führt dies zu Herstellungskosten. Die entstandenen Kosten dürfen weder aktiviert noch abgeschrieben werden (§ 5 Abs. 2 EStG). Diese Kosten mindern sofort den steuerlichen Gewinn und damit die Einkommen-, Körperschaft- und auch die Gewerbesteuer.

Für die Abschreibung einer Homepage gibt es keine Regelung

Als immaterieller Vermögensgegenstand kann eine Homepage nur linear abgeschrieben werden. Erfahrungswerte über die Nutzungsdauer von Homepages liegen noch nicht vor. Auch die amtlichen steuerlichen Abschreibungstabellen äußern sich hierzu noch nicht. Bei der Abschreibungsdauer kann auf die von Computer-Software zurückgegriffen werden. Kleine Softwarepakete (bis zu 1.000 EUR) werden in der Regel nur 2 bis 3 Jahre genutzt. Betriebsbedingt kann sich aber für die Homepage auch ein kürzerer Zeitraum ergeben.

Praxis-Hinweis: Wartungskosten sind Betriebsausgaben

Soweit die Homepage regelmäßig gewartet bzw. auf den neusten Stand gebracht wird oder bei der Umstellung der bisherigen Programmierung, entstehen Kosten. Diese Kosten führen zu Betriebsausgaben und mindern

  • bei der Bilanzierung im Zeitpunkt der Entstehung 
  • bei der Einnahmen-Überschussrechnung im Zeitpunkt der Zahlung

den steuerlichen Gewinn und damit auch die Gewerbesteuer.

Praxis-Tipp: Bei Vorsteuerabzugsberechtigung zählt die Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten

Nicht zu den Anschaffungskosten gehört die Vorsteuer. Diese können Sie mit der zu zahlenden Umsatzsteuer verrechnen.

Sind Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, erhöht die gezahlte Umsatzsteuer sowohl die Anschaffungskosten (§ 9b EStG) als auch die abzugsfähigen Betriebsausgaben.

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