Verweigerung der Ausgleichs­forderung

Nach § 1381 BGB kann der Zugewinnausgleichsschuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Diese Voraussetzung – so der Bundesgerichtshof (BGH) in einer neuen Entscheidung – ist nicht schon dann erfüllt, wenn die Ehegatten schon seit sehr langer Zeit getrennt leben, jedoch kein Scheidungsantrag und auch kein Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß §§ 1385 Nr. 1, 1386 BGB gestellt wurde.

Scheidung nach 17 Jahren Trennung

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Eheleute 1972 geheiratet und sich 1990 getrennt. Erst im Jahr 2007 reichte die Ehefrau den Scheidungsantrag ein und verlangte Zugewinnausgleich. Der Ehemann hatte 1982 eine Schenkung von 3 Seegrundstücken erhalten, die bis zum Stichtag für das Endvermögen im Jahr 2007 eine erhebliche Wertsteigerung erfahren hatten. Der Ehemann wandte gegen die Zugewinnausgleichsforderung die grobe Unbilligkeit gemäß § 1381 BGB ein, weil die Wertsteigerung im Wesentlichen nach der Trennung im Jahr 1990 eingetreten sei – allerdings durchweg ohne Erfolg.

Gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen

Der BGH betont, dass die Ehegatten über den Zugewinnausgleich an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen teilhaben sollen. Nur wenn das zu Ergebnissen führt, die dem Gerechtigkeitsempfinden grob widersprechen, greift die Vorschrift des § 1381 BGB ein. Das ist nicht einmal dann der Fall, wenn das Vermögen erst nach der Trennung erworben wird und jede innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt, wie die in der Presse jüngst herausgestellte "Lottogewinn-Entscheidung" des BGH zeigt (BGH, Urteil v. 16.10.2013, XII ZB 277/12). Der vorliegende Fall ist sogar anders gelagert, weil der Ehemann die Grundstücke noch während des Zusammenlebens erwarb.

Praxistipp: Vorzeitiger Zugewinnausgleich

Will der ausgleichspflichtige Ehegatte – jedenfalls vorerst – von einer Scheidung absehen, kann (und sollte) er den vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 Nr. 1 BGB gerichtlich geltend machen.

(BGH, Urteil v. 9.10.2013, XII ZR 125/12, FamRZ 2013 S. 1954, dazu NJW-Spezial 2013 S. 709)

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