Zulieferung verhindert

Das VG Koblenz hat entschieden, dass eine Fahrzeughalterin die Kosten für das Abschleppen ihres verbotswidrig geparkten Autos zu tragen hat, das im Notfall Rettungsdienste und Feuerwehr behindert hätte.

Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug so "geschickt" geparkt, dass dadurch eine Engstelle von 2,40 m entstand. Zulieferer eines angrenzenden Gewerbebetriebs konnten diesen nicht mehr anfahren. Daraufhin beauftragte die beklagte Stadt ein Abschleppunternehmen mit der Umsetzung des Fahrzeugs und setzte gegenüber der Klägerin die dafür entstandenen Kosten in Höhe von 189,63 EUR fest. Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage und begründete sie damit, dass der "normale" Verkehr die betroffene Stelle habe passieren können. Außerdem sei die Abschleppmaßnahme schon nach unverhältnismäßig kurzer Zeit veranlasst worden.

Nachforschung entbehrlich

Doch das VG Koblenz hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei zu Recht zu den entstandenen Kosten herangezogen worden, denn sie habe ihr Fahrzeug verbotswidrig abgestellt. Damit habe zugleich das Gebot bestanden, das Fahrzeug sofort zu entfernen. Es bestehe in derartigen Fällen grundsätzlich keine Nachforschungspflicht der Behörden nach dem Aufenthaltsort des Fahrers. Gleichwohl hätten die Bediensteten der Beklagten erfolglos versucht, die Klägerin ausfindig zu machen. Im Anschluss daran sei ein längeres Zuwarten mit Blick auf die Situation nicht geboten gewesen, zumal eine weitere Zeitspanne bis zum Eintreffen des Abschleppfahrzeugs verstrichen sei. In einem Notfall wäre es für Fahrzeuge der Rettungsdienste und der Feuerwehr nicht möglich gewesen, dort einzufahren.

(VG Koblenz, Urteil v. 14.7.2017, 5 K 520/17.KO)

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