Auto wird nicht mittig geparkt

Die Eigentümerin eines Opel Corsa parkte ihren Wagen regelmäßig auf dem Stellplatz, der zu ihrer Wohnung gehörte. Der Stellplatz links neben ihr war an eine Nachbarin vermietet. Hin und wieder stellte die Nachbarin ihr Fahrzeug nicht mittig, sondern eher auf der rechten Hälfte ihres Stellplatzes ab. Das missfiel der Fahrerin des Opels, denn dadurch war das Einsteigen in ihr Fahrzeug erschwert. Da die Nachbarin auf ihre Forderung, demnächst anders zu parken, nicht reagierte, erhob die Opel-Fahrerin Klage vor dem Amtsgericht München und verlangte die Verurteilung ihrer Nachbarin. Sie sollte es unterlassen, derart weit rechts zu parken, sodass eine ungestörte Nutzung des Parkplatzes möglich sei. Sie meinte, zwischen ihrem Fahrzeug, wenn sie mittig geparkt habe, und dem anderen Fahrzeug müssten mehr als 50 cm Zwischenraum verbleiben. Sollte die Nachbarin dem zuwider handeln, sollte sie 5.000 EUR "Strafe" zahlen.

Komplette Stellplatznutzung erlaubt

Sie hatte bei Gericht jedoch keinen Erfolg. Die Klage wurde abgewiesen. Die Nachbarin sei zur Nutzung des kompletten Stellplatzes berechtigt. Dies ergebe sich "schon allein daraus", dass sie auch ein breiteres Fahrzeug, das evtl. den gesamten Stellplatz benötigen würde, abstellen dürfe. Entscheidend sei, dass sie innerhalb der Grenzen ihres Stellplatzes parke. Man könne ihr auch nicht vorwerfen, ein Rücksichtnahmegebot verletzt zu haben. Sie parke ihren Pkw immer nur dann rechts, wenn auch der Autofahrer auf ihrer linken Seite dies tue. Das Rücksichtnahmegebot erstrecke sich in beide Richtungen. Deshalb könne auch die Klägerin in einem solchen Fall nach rechts rücken.

(AG München, Urteil v. 6.11.2013, 415 C 3398/13)

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