BGH bekräftigt bisherige Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine bisherige Rechtsprechung nochmals bekräftigt, wonach der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück keine Einwirkung im Sinne von § 906 BGB darstellt, die mit einem auf Beseitigung der Anpflanzung gerichteten Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB abgewehrt werden kann. Denn Einwirkungen im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB können nach Auffassung des Gerichts nur solche sein, die mit den in der Vorschrift ausdrücklich genannten Phänomenen vergleichbar sind. Dazu gehören aber nur positiv die Grundstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Einwirkungen, nicht dagegen der Entzug von Luft und Licht als sogenannte "negative" Einwirkung.

Landesgesetzliche Vorschriften für Grenzabstand

Nach Auffassung des Gerichts besteht auch kein zwingender Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, weil jedenfalls in der überwiegenden Zahl der Bundesländer landesgesetzliche Vorschriften über den Grenzabstand von Bäumen und Sträuchern existieren und daneben kein praktisches Bedürfnis besteht, den Maßstab des § 906 BGB heranzuziehen. Vielmehr bringen diese Grenzabstandsvorschriften die nachbarlichen Interessen zu einem vernünftigen Ausgleich und berücksichtigen dabei auch das öffentliche Interesse an einer Durchgrünung von Grundstücken.

Extremfälle

In Extremfällen kann nach Auffassung des Gerichts ein Beseitigungsanspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleitet werden. Dieser Anspruch setzt aber voraus, dass das betroffene Wohngrundstück insgesamt oder zumindest dessen ganze Gartenfläche ganzjährig vollständig verschattet wird.

(BGH, Urteil v. 10.7.2015, V ZR 229/14, DWW 2015 S. 341)

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