Verlängerung der Spekulationsfrist von 2 auf 10 Jahre für Veräußerungen nach dem 31.3.1999

Hintergrund des vom Finanzgericht (FG) Münster entschiedenen Falls ist die Änderung der Spekulationsfrist von 2 auf 10 Jahre ab dem 31.3.1999. Diese Verlängerung hatte zur Folge, dass für die Steuerfreiheit eines Veräußerungsgewinns nicht mehr nur 2 Jahre zwischen An- und Verkauf von Grundbesitz, sondern 10 Jahre liegen mussten. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7.7.2010 die Regelung insoweit für verfassungswidrig erklärt, als mit ihr auch Wertsteigerungen erfasst werden, die bis zur Verkündung des Gesetzes am 31.3.1999 bereits entstanden waren und die nach der bis dahin geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert hätten können. Im vom FG Münster entschiedenen Fall hatte der Kläger ein Grundstück, das er im Dezember 1996 erworben hatte, im September 1999 verkauft. Der dabei erzielte Gewinn von 120.000 DM resultierte unter anderem aus einer Sonderabschreibung nach § 4 des Fördergebietsgesetzes, die der Kläger vor dem 31.3.1999 in Anspruch genommen hatte. Während der Steuerpflichtige den durch die Abschreibung bei der Veräußerung realisierten Wertzuwachs als vor dem 31.3.1999 eingetretene, steuerfreie Wertsteigerung behandelte, verteilte das Finanzamt diese "buchmäßige" Wertsteigerung linear und teilte sie damit auch dem Zeitraum nach dem 31.3.1999 zu.

Wertsteigerungen, vor dem 31.3.1999 bleiben jedoch steuerfrei

Das FG gab dem Steuerpflichtigen Recht und entschied, dass der Veräußerungsgewinn, soweit er auf Sonderabschreibungen oder anderen Abschreibungen beruht, die vor dem 31.3.1999 in Anspruch genommen worden sind, ebenfalls steuerfrei bleibt. Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns sei auch insoweit schutzwürdig.

(FG Münster, Urteil v. 21.6.2013, 4 K 1918/11 E)

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