§ 126 BGB: Schriftform verlangt eigenhändige Unterschrift

Nach § 126 BGB muss ein Schriftstück eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden, wenn das Gesetz eine schriftliche Form vorschreibt. Ein Telefax oder eine E-Mail genügen dieser strengen Formvorschrift nicht, es sei denn, das unterschriebene Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 126a BGB).

Dies hat das Bundesarbeitsgericht im folgenden Fall ausdrücklich bestätigt.

Der Klägerin, die als Rechtsanwaltsfachangestellte bei dem beklagten Rechtsanwalt beschäftigt war, wurde das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.11.2013 gekündigt. Die Klägerin wehrte sich hiergegen mit dem Argument, dass sie nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10.6.2013 ihrem Arbeitgeber mitgeteilt habe, dass sie für 2 Jahre Elternzeit in Anspruch nehme. Eine Kündigung sei daher nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) nicht erlaubt gewesen. Mit dieser Klage hatte die Klägerin zunächst Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht sah das jedoch anders. Das Arbeitsverhältnis sei wirksam durch die Kündigung aufgelöst worden. Der Schutz des § 18 Abs. 1 BEEG (Sonderkündigungsschutz) habe ihr nicht zugestanden.

§ 16 Abs. 1 BEEG schreibt Schriftform vor

Sie habe den nach § 16 Abs. 1 BEEG zu stellenden Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form gestellt. Die Erklärung sei eine empfangsbedürftige Erklärung, d. h. die Erklärung muss dem Empfangsberechtigten in der vorgeschriebenen Form, also im Original, zugehen. Bei der elektronischen Übermittlung wird jedoch nur eine Kopie übermittelt. Dies reicht nach dem Gesetz nicht aus, weil technische Manipulationen möglich sind und die daraus folgende Unsicherheit, ob die übermittelte Kopie der Unterschrift echt ist.

Das Elternzeitverlangen erfordere die strenge Vorschrift im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB. Sie hätte deshalb ihr Schreiben "eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens" unterzeichnen müssen. Ein Telefax oder eine E-Mail erfülle die in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform (§ 126 BGB) nicht und führe daher gem. § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Besonderheiten, die dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehre, sich auf den Formverstoß zu berufen, sah das Gericht nicht.

(BAG, Urteil v. 10.5.2016, 9 AZR 145/15)

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