Leitsatz

Pauschale Zuschläge können nach § 3b EStG steuerfrei sein, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit gezahlt werden. Der fehlende Nachweis tatsächlich erbrachter Arbeitsleistungen kann nicht durch eine Modellrechnung ersetzt werden.

 

Sachverhalt

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, soweit sie neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit zu den nach dem Gesetz begünstigten Zeiten gezahlt werden. Die Finanzverwaltung verlangt deshalb seit jeher, dass die tatsächlich geleistete Arbeit grundsätzlich im Einzelfall nachgewiesen wird. Einen großzügigeren Standpunkt vertrat das Schleswig-Holsteinische FG bei einem als Vollzeitarbeitskraft in der Kinder- und Jugendhilfe beschäftigten Betreuer, der eine Kleingruppe eigenverantwortlich leitete. Hier gestanden die Richter dem Arbeitgeber zu, pro Jahr Zuschläge für bis zu 110 Stunden Feiertags-, 630 Stunden Sonntags- und 600 Stunden Nachtarbeit auch ohne Einzelnachweis der tatsächlich zu begünstigten Zeiten geleisteten Arbeit steuerfrei auszuzahlen.

Der BFH teilte die Auffassung der Finanzverwaltung und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Nach Ansicht des Gerichts kann der fehlende Nachweis tatsächlich erbrachter Arbeitsstunden während der begünstigten Zeiträume nicht nach § 162 der AO geschätzt werden, zumal die Modellrechnung des Steuerpflichtigen, die sich das FG zu Eigen gemacht hatte, nicht den Schluss rechtfertigte, dass Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit tatsächlich erbracht wurde.

 

Hinweis

Über die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist ein Einzelnachweis zu führen. Die Finanzverwaltung verlangt regelmäßig Angaben über den Arbeitstag (Datum), die geleisteten Arbeitsstunden und bei Nachtarbeit die genaue Arbeitszeit. In welcher Form diese Angaben festgehalten werden, bleibt dem Arbeitgeber überlassen. Werden eine einheitliche Vergütung für den Grundlohn und die Zuschläge – ggf. unter Einbeziehung der Mehrarbeit und Überarbeit – gezahlt, weil Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in einem Betrieb üblicherweise verrichtet wird, und werden deshalb die sonntags, feiertags oder nachts tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht aufgezeichnet, dürfen die in der einheitlichen Vergütung enthaltenen Zuschläge nicht steuerfrei belassen werden.

Wegen der Bindung der Steuerfreiheit an tatsächlich geleistete Arbeit zu begünstigten Zeiten sind Zuschläge mit festen Monatsbeträgen pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden grundsätzlich nicht steuerfrei. Pauschale Zuschläge können jedoch ausnahmsweise begünstigt sein, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass tatsächlich eine Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden zu begünstigten Zeiten jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 25.5.2005, IX R 72/02.

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