Besserer Verbraucherschutz

Die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (VRRL) aus dem Jahr 2011 will durch eine Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten zu einem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beitragen. Mit der Verbraucherrechterichtlinie werden die Richtlinien über Haustürgeschäfte, die künftig "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge" (AGV) heißen werden, und Fernabsatzgeschäfte zusammengeführt und überarbeitet. Gleichzeitig werden einige allgemeine Vorgaben für alle Verbraucherverträge eingeführt.

Auch diese EU-Richtlinie muss dem jeweiligen nationalen Recht angepasst werden. Hierzu dient ein neues Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, das am 13.6.2014 in Kraft treten wird. Die §§ 312 ff. BGB wurden völlig neu gefasst.

Das Gesetz sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

  • Definition "Verbraucher"

    Schließt ein Unternehmer mit Verbrauchern Verträge im stationären Handel, muss er grundlegende Informationspflichten erfüllen. Dabei wurde in der Definition des "Verbrauchers" selbst (§ 13 BGB) das Wort "überwiegend" eingefügt, das heißt, als Verbraucher ist künftig jede natürliche Person definiert, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

  • Schutz vor Zusatzkosten

    Mit der Einführung allgemeiner Pflichten und Grundsätze für Verträge mit Verbrauchern, die unabhängig von der Vertriebsform gelten, wird der Verbraucher vor versteckten und unangemessenen Zusatzkosten geschützt. So muss eine Vereinbarung über eine Zahlung, die über das Entgelt für die Hauptleistung des Unternehmers hinausgeht, etwa eine Bearbeitungsgebühr oder ein Entgelt für eine Stornoversicherung, künftig ausdrücklich getroffen werden. Für Fernabsatzverträge und AGV gelten im Wesentlichen gleiche Regelungen. Dies gilt auch für Verträge über Finanzdienstleistungen, die von der Verbraucherrechterichtlinie nicht erfasst werden.

  • Widerrufsrecht neu gefasst

    Die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen sind grundlegend neu gefasst. Das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher Belehrung erlischt wie von der Richtlinie vorgesehen nach 12 Monaten und 14 Tagen. Hervorzuheben ist allerdings, dass ein Widerrufsrecht entfällt, wenn der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen, allerdings nur für die angeforderte Maßnahme selbst (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB n. F.).

  • Muster-Widerrufsformular

    Die schon nach bisherigem Recht bekannte Technik optionaler Muster-Widerrufsbelehrungen bleibt beibehalten. Darüber hinaus wurde ein obligatorisch dem Verbraucher zur Verfügung zu stellendes, aber von diesem nicht zwingend zu verwendendes Muster-Widerrufsformular neu eingeführt (Anlagen 1 und 2 zu Art. 246a Abs. 2 EGBGB n. F.).

(Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung v. 20.9.2013 (VRRLUmsG), BGBl I S. 3642; ausführlich dazu Wendehorst, NJW 2014, S. 577)

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