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In München soll die Zweitwohnungssteuer ab 2022 von 9 auf 18 % der Nettokaltmiete steigen. Die Stadtverwaltung will damit erreichen, dass Eigentümer nicht oder nur sporadisch genutzte Wohnungen wieder zur Miete anbieten.

Der Münchner Stadtrat hat am 9.6.2021 mit großer Mehrheit für diese deutliche Erhöhung der Zweitwohnungssteuer gestimmt. Dann würden statt 9 % auf die Nettokaltmiete 18 % fällig. So teuer ist die Zweitwohnungssteuer bislang in keiner anderen deutschen Großstadt.

Die Stadtverwaltung will mit der Steuererhöhung nach eigenen Angaben "zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen". Zum einen soll erreicht werden, dass mehr dieser Wohnungen wieder zur Miete angeboten werden. Mehr als 33.000 Wohnungen in München sind Zweitwohnungen und ein Teil davon wird nur sporadisch genutzt. Zum anderen will die Stadt durch die Steuererhöhung ihre Finanzlage verbessern. Sie rechnet mit Mehreinnahmen von bis zu 7 Mio. Euro pro Jahr.

Geplante Ausnahmen

Ausnahmen von der Zweitwohnungssteuer soll es zum Beispiel für Studenten und für verheiratete Berufspendler, die mit ihren Partnern außerhalb Münchens gemeinsame Wohnungen haben und nur zum Arbeiten in die Stadt kommen, geben. Wer in den Genuss der Freistellung kommen will, muss jedoch aktiv einen Antrag bei der Kämmerei stellen.

Nach Angaben der Stadtverwaltung wurde die Zweitwohnungssteuer in München seit der Einführung im Jahr 2006 nicht erhöht. Mit dem Steuersatz von 9 % liege die Landeshauptstadt im Vergleich deutscher Großstädte am unteren Ende, mit der Erhöhung würde sich München an die Spitze dieser Liste setzen – Steuersätze zwischen 8 und maximal 16 % sind derzeit üblich.

Zweitwohnungssteuer: Viele Satzungen verfassungswidrig?

Nach einem Beschluss des BVerfG von Juli 2019 mussten bereits mehrere Kommunen in Deutschland neue Satzungen zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer erlassen. Laut einem Gutachten des Hamburger Steuerrechtsexperten Prof. Dr. Dennis Klein im Auftrag des Eigentümerverbandes Haus & Grund Schleswig-Holstein dürften auch viele der neuen kommunalen Satzungen vor den Gerichten keinen Bestand haben – sollten Eigentümer dagegen klagen.

Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass insbesondere der Bodenrichtwert, der bei einigen der neuen Satzungen in Schleswig-Holstein zur Ermittlung des Lagewertes herangezogen wurde, als Bezugsgröße genauso ungeeignet sein dürfte wie die vormaligen Einheitswerte, aufgrund derer das Bundesverfassungsgericht die Satzungen aufgehoben hatte. "Die neuen Satzungen haben denselben Denkfehler wie die alten", kommentierte der Vorsitzende des Landesverbandes, Alexander Blažek.

Rechtsprechung bewertet Wirksamkeit der Satzungen zur Zweitwohnungssteuer unterschiedlich

Nach Ansicht von Haus & Grund Schleswig-Holstein ist es jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass die Kommunen bei der Beschlussfassung über ihre Zweitwohnungssteuersatzung beispielsweise nicht dem Steuermaßstab des jährlichen Mietaufwands – wie es etwa die Landeshauptstadt Kiel handhabt – gefolgt sind, sondern sich für die wesentlich komplexere und gegebenenfalls auch benachteiligende Berechnungsmethode entschieden haben.

Der Landesverband weist auch auf zwei aktuelle Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (VG) Schleswig hin, die zu ganz unterschiedlichen Bewertungen der Wirksamkeit der Zweitwohnungssteuersatzungen kommen. So hält die 4. Kammer des Gerichts den Satzungsmaßstab in einem der Beschlüsse für unwirksam (VG Schleswig, Beschluss v. 29.3.2021, 4 B 2/21), im anderen Beschluss spricht sich das Gericht für die Wirksamkeit der Satzung an sich aus (VG Schleswig, Beschluss v. 21.4.2021, 4 B 7/21).

"Anzumerken ist hierbei, dass das Gericht die jeweilige Satzung lediglich summarisch geprüft hat. Wie ein Gericht im Hauptsacheverfahren entscheiden wird, ist daher derzeit wie auch grundsätzlich im Vorfeld nicht absehbar", so Blažek abschließend.

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