BFH enttäuscht viele Steuerzahler

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können – neben anderen Voraussetzungen – steuerlich nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird. Viele Steuerzahler hatten darauf gehofft, dass der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) diesen Grundsatz kippt, leider vergebens. Der BFH hat eine Aufteilung abgelehnt.

Sachverhalt

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.

Nutzung ist ausschlag­gebend

Nach den Ausführungen des Großen Senats setzt der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers aber seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Diese Auslegung diene dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern. Im Fall einer Aufteilung seien diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lasse.

Nutzungs­zeitbuch ohne Beweiskraft

Der BFH sieht insbesondere ein Nutzungszeitenbuch nicht als geeignete Grundlage für eine Aufteilung an, da die darin enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert hätten. Ebenso mangele es an Maßstäben für eine schätzungsweise Aufteilung der jeweiligen Nutzungszeiten. Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung wäre daher im Fall einer Aufteilung nicht gewährleistet.

Arbeitsecke ist kein Arbeitszimmer

Aufgrund dieser Entscheidung ist auch geklärt, dass Aufwendungen für eine sog. "Arbeitsecke" im Wohn- oder Schlafzimmer oder in der Diele nicht abzugsfähig sind, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.

(BFH, Beschluss v. 27.7.2015, GrS 1/14)

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