Zusammenfassung

 
Überblick

Mit der Änderung des Güterrechts zum 1.9.2009 sind auch die Auskunftspflichten erweitert worden. Insbesondere illoyale Vermögensminderungen können nun leichter festgestellt werden. Der Teufel steckt jedoch auch hier im Detail, wie die hierzu ergangene Rechtsprechung zeigt. Eng mit den Auskunftspflichten hängt der Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich zusammen.

1 Neues Recht

Altes Recht

Bis zur Novellierung des Güterrechts zum 1.9.2009 regelte § 1379 BGB nur den Anspruch auf Auskunft über das Endvermögen. Ein Recht auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen ergab sich lediglich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB.[1] Die Auskunftspflichten wurden nun insoweit kodifiziert und insgesamt ausgeweitet.

Neuregelung

§ 1379 BGB n. F. enthält 3 Neuregelungen[2]:

  • Erweiterung des Auskunftsanspruchs auch über den Bestand des Vermögens im Zeitpunkt der Trennung und über das Anfangsvermögen;
  • Einführung eines Anspruchs auf Belegvorlage;
  • Ansprüche auf Auskunft und Belegvorlage bei vorzeitigem Zugewinnausgleich.

Unterschiedliche Stichtage

Die Auskunftspflicht umfasst nunmehr alle für die Berechnung des Anfangsvermögens maßgeblichen Informationen und beinhaltet damit – als Folgeänderung der Einführung eines negativen Anfangsvermögens in § 1374 Abs. 3 BGB – auch Auskünfte über nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Zuwendungen. Um die Aufdeckung von vorgetäuschten oder verschleierten Vermögensverschiebungen zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (Stichtag) zu erleichtern, ist in Abs. 1 für den Ausgleichsgläubiger ein Anspruch auf Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung eingeführt. Die Durchführung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs[3] wird damit erleichtert.

Abgrenzung

Im Übrigen müssen verschiedene Auskunftsansprüche auseinandergehalten werden:

Zum einen besteht schon seit Langem die aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete Pflicht, den anderen Ehegatten auf Verlangen zumindest in groben Zügen über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Neu vom Gesetzgeber geschaffen wurde die in § 1379 Abs. 2 BGB normierte Pflicht, auf Verlangen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung zu erteilen.[4]

Wechselseitige Auskunftsansprüche zwischen Ehegatten bei Miteigentum an Immobilien sind regelmäßig nur dann zulässig, wenn ein Informationsdefizit dargelegt wird.[5]

[2] Eingehend Kogel, NZFam 2019, S. 701; Jaeger, FPR 2012, S. 91.
[3]

Hierzu Abschn. 8.

[4] Zum Verhältnis dieser Ansprüche vgl. BGH, Beschluss v. 17.9.2014, XII ZB 604/13, NJW 2015 S. 154, dazu Burschel, FamRB 2015, S. 3, ferner Löhnig/Plettenberg, NZFam 2015, S. 49.

2 Übergangsrecht

Die Vorschriften der §§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung sind nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschieden worden ist. In solchen Fällen kommt es für den Bestand der Ausgleichsforderung nicht – wie nach der gesetzlichen Neuregelung – auf den Vermögensstatus des Ausgleichspflichtigen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, sondern wie bisher auf den Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands an.

Dies gilt für den Fall des lauteren Vermögensverlustes (Aktienwertverlust)[1], aber auch im Fall einer illoyalen Vorgehensweise.[2]

 
Hinweis

Überholte Rechtsprechung

Soweit der BGH in einer früheren Entscheidung[3] davon ausgegangen war, ein vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschiedener Ehegatte könne noch die für ihn günstigeren Wirkungen des geänderten § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch nehmen, hält er daran nicht fest.[4]

Allerdings kann im Fall arglistigen Handelns (auf "seltsame Weise verschwundene" Wertgegenstände) ein zusätzlicher Auskunftsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen, der sich jedoch von dem Auskunftsanspruch gemäß § 1379 BGB unterscheidet. In dem Fall des § 1379 BGB kann eine vollständige Vermögensübersicht verlangt werden. Der Anspruch gemäß § 242 BGB bezieht sich hingegen lediglich auf einen ganz bestimmten Vermögenswert. Dessen Entwicklung muss ggf. im Rahmen der Auskunft dargelegt und nachgewiesen werden.[5]

[3] BGH, Urteil v. 17.10.2012 , XII ZR 101/10, NJW 2012 S. 3722 = FamRZ 2013 S. 103 Rn. 22.
[4] BGH, Beschluss v. 5.4.2017, XII ZB 259/16, NJW 2017 S. 2686 = FamRZ 2017 S, 1039 Rn. 19.
[5] Kogel, FF 2017, S. 316, 319; Götsche, jurisPR-FamR 18/2017 Anm. 6, aber streitig.

3 Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB

3.1 Gesetzliche Regelung

Vielfältige Ansprüche

Die Vorschrift ist leider etwas unübersichtlich gefasst. Es ist zu trennen zwischen den Voraussetzungen für diesen Anspruch und dem Inhalt des Anspruchs:

Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 besteht ein güte...

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