Bundesfinanzminister Dr. Schäuble hat Ende Februar den Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag die Eckpunkte für eine Reform der Erbschaftsteuer vorgestellt. Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 müssen die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen beim unentgeltlichen Übergang von Unternehmensvermögen bis 30.6.2016 an die höchstrichterlichen Vorgaben angepasst werden.

Bagatellgrenze unternehmenswertabhängig

Nach den Vorstellungen des Bundesfinanzministeriums soll künftig auf den Nachweis des Erhalts von Arbeitsplätzen verzichtet werden, wenn der Wert des übertragenen Unternehmensvermögens nicht mehr als 1 Million Euro beträgt. Bisher gilt dies für Betriebe, die nicht mehr als 20 Arbeitnehmer haben. Warum künftig der Unternehmenswert ein schlüssiges Kriterium beim Verzicht auf den Nachweis der Lohnsumme des fortgeführten Unternehmens sein soll, wird spätestens in einem Gesetzentwurf darzulegen sein.

Verschonung Unternehmensvermögen nur noch bis 20 Mio.

Sowohl die teilweise Steuerbefreiung mit 85 % (sog. Regelverschonung) als auch vollständige Steuerbefreiung (sog. Optionsverschonung) soll es künftig nur noch geben, wenn der jeweilige Erbe oder Beschenkte Unternehmensvermögen im Wert von höchstens 20 Millionen Euro erhält. Übersteigt der Wert des übertragenen Unternehmensvermögens diesen Grenzwert, soll es für den gesamten Betrag eine individuelle Bedürftigkeitsprüfung geben. Das bedeutet, dass künftig auf Betriebsnachfolger vieler bekannter und noch mehr unbekannter Familienunternehmen erhebliche Erbschaftsteuerbelastungen zukommen werden.

Eigenes Privatvermögen muss eingesetzt werden

Auf große Kritik der Verbände der Familienunternehmen sind die Pläne des Bundesfinanzministers gestoßen, beim Betriebsnachfolger vorhandenes Privatvermögen in die Prüfung einzubeziehen, inwieweit bei Erwerben jenseits des Grenzwerts von 20 Millionen Euro eine niedrigere als die Regel-Erbschaftsteuer zu zahlen ist oder nicht.

Reformkompromiss wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen!

Die politische Diskussion um die künftige Ausgestaltung der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Unternehmensvermögen wird weiter spannend bleiben. Bis Redaktionsschluss dieses Heftes haben förmliche Gespräche mit den Ländern, in deren Haushalt das Aufkommen der Erbschaftsteuer fließt, offensichtlich noch nicht stattgefunden. Erste Reaktionen der Finanzminister der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hessen in verschiedenen Pressestatements lassen erkennen, dass es bis zu einem tragfähigen Kompromiss bei der Reform der Erbschaftsteuer noch ein Stück Weg sein wird.

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