Leitsatz

Die Kombination von künstlerischen und kulinarischen Elementen in Form einer "Dinner-Show" kann eine komplexe Leistung sein, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Allein der Umstand, dass beide Bestandteile im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht werden, rechtfertigt keine Aufspaltung des Vorgangs, wenn es dem durchschnittlichen Besucher der "Dinner-Show" um die Verbindung beider Elemente geht.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige betreibt in einem Zelt eine "Dinner-Show" mit Varieté- und Theatershow und einem 4-gängigen Menü mit Eintrittskarten zu durschnittlich 100 EUR. Getränke wurden gesondert berechnet. Während der Veranstaltung saßen die Gäste an Tischen. Von der Gesamtdauer der Veranstaltung von 4 Stunden entfielen ca. 11/2 Stunden auf das Menü. Die Steuerpflichtige und das FG Bremen (Urteil v. 18.8.2010, 2 K 48/10 (1)) gingen von 2 selbstständigen Leistungen aus: Menü zum Regelsteuersatz und Varieté zum ermäßigten Steuersatz.

Nach Auffassung des BFH handelt es sich im Urteilsfall um eine einheitliche dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung. Bei der Prüfung, ob im Einzelfall bei mehreren Tätigkeiten eine oder mehreren eigenständige Leistungen vorliegen, sind unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Im Streitfall sind die künstlerischen und kulinarischen Leistungen untrennbar miteinander verbunden und bilden eine komplexe Leistung. Durch die Verflechtung beider Komponenten ist es dem Verbraucher nicht möglich, nur die künstlerische oder nur die kulinarische Leistung in Anspruch zu nehmen. Zwar werden Varieté Shows und 4-Gänge-Menüs im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht. Eine Aufspaltung in eine kulinarische und eine künstlerische Leistung wäre jedoch aufgrund der vom Durchschnittskunden gewünschten Verbindung lebensfremd.

Die komplexe Leistung der "Dinner-Show" unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG. Hierfür müsste die Theatervorführung Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung sein und somit den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen. Daran fehlt es hier jedoch, da der Charakter der im Streitfall zu beurteilenden komplexen Leistung wesentlich durch die Mischung aus Unterhaltung und gutem Essen verbunden mit dem Ambiente eines Spiegelzeltes bestimmt wird. Auch sind die künstlerischen und kulinarischen Leistungen aufeinander abgestimmt und greifen in zeitlicher Hinsicht ineinander. Somit stehen sich beide Leistungsbestandteile gleichwertig gegenüber.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 10.1.2013, V R 31/10.

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