Streit um die Abrechnung
Wegen der nießbrauchsähnlichen Ausgestaltung des Wohnungsrechts gemäß § 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Wohnungsberechtigte wie ein Nießbraucher grundsätzlich den gewöhnlichen Erhaltungsaufwand und die Nebenkosten (Heizung, Wasser, Müllabfuhr usw.) zu tragen.
Eintragungsfähig
Die Kostentragungspflicht des Eigentümers kann auch als dinglicher Inhalt eines Wohnungsrechts vertraglich vereinbart werden: Haben die Vertragsparteien geregelt, dass der Grundstückseigentümer als Nebenleistungspflicht die Kosten der Instandhaltung sowie der Unterhaltung (z. B. Kosten für Schönheitsreparaturen, Wasser, Abwasser, Heizung, Strom und Gas, den Kaminkehrer und die Müllabfuhr) zu tragen hat, kann eine solche Vereinbarung im Grundbuch eingetragen werden.[1]
Verbrauchsabhängige Kosten
Bei einem unentgeltlichen Wohnrecht sind die verbrauchsabhängigen Kosten auch für den Fall vom Berechtigten zu tragen, dass eine dahingehende Vereinbarung nicht besteht. Denn insoweit liegen keine Kosten der Wohnung, sondern der Ausübung des zugebilligten Rechts vor.[2]
Vorschusspflicht
Ohne entsprechende Vereinbarung besteht keine Vorschusspflicht des Wohnungsberechtigten auf Betriebskosten.[3] Wird bei der Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts schuldrechtlich vereinbart, dass der Berechtigte bestimmte Betriebskosten anteilig zu tragen und Vorauszahlungen zu leisten hat, gelten für die Abrechnung über die Vorauszahlungen die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB entsprechend.[4]
Jahresfrist beachten!
Die Ausschlussfrist von 1 Jahr für die Mitteilung der mietrechtlichen Betriebskostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt bei einem eingeräumten Wohnungsrecht auch dann, wenn dessen Inhaber die Betriebskosten tragen soll, aber keine Vorauszahlungen schuldet.[5]
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