Bei den Aufzugsanlagen als überwachungsbedürftige Anlagen muss der Betreiber seit dem Inkrafttreten der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung zum 1. Juni 2015 folgende Punkte neu beachten:[1]

  • Neue Aufzugsanlagen zur Personenbeförderung müssen vor Inbetriebnahme durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden.
  • Im Aufzug muss eine Prüfplakette angebracht sein, die über Monat und Jahr der nächsten Prüfung informiert.
  • Spätestens alle zwei Jahre muss eine Hauptprüfung der Anlage durch eine ZÜS durchgeführt werden.
  • Spätestens nach einem Jahr muss eine Zwischenprüfung durch eine ZÜS stattfinden.
  • Spätestens bis Ende 2020 müssen alle Personenaufzüge mit einem Zweiwegekommunikationssystem ausgestattet sein.
  • Jede Aufzugsanlage benötigt einen Notfallplan, der beim Notdienst der Anlage hinterlegt werden muss. Inhalt des Planes sind u. a. Angaben zum Standort der Anlage, zum verantwortlichen Arbeitgeber und zu den Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben, sowie eine Anleitung zur Notbefreiung und Angaben zu den Personen, die Eingeschlossene befreien können. Der Notfallplan ist bis zum 31.5.2016 zu erstellen und dem Notdienst zur Verfügung zu stellen. Gibt es keinen Notdienst, dann ist der Notfallplan in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen.
  • Weiterhin, wie bisher nach TRBS 3121, ist durch eine beauftragte Person des Arbeitgebers, üblicherweise wöchentlich bis monatlich, der Aufzug auf sicheren Betrieb zu kontrollieren. Bei Verwendung eines Ferndiagnosesystems können o. g. Kontrollen teilweise oder vollständig durch das System übernommen werden. Bei Einsatz eines Ferndiagnosesystems muss nachgewiesen werden, welche Aufgaben durch das System oder im Rahmen der regelmäßigen Instandhaltung übernommen werden.
  • Aufzugsanlagen, die vor dem 1.6.2015 befugt errichtet und verwendet wurden, dürfen weiter betrieben werden. Bis zum 31.12.2020 müssen diese Aufzugsanlagen den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 4.1 BetrSichV entsprechen.

Der Betreiber/Arbeitgeber nach BetrSichV hat eine oder mehrere Personen bzw. Dienstleister mit regelmäßigen Kontrollen des Aufzugs zu beauftragen. Dabei sind nach TRBS 3121[2] folgende Kontrollen in angemessenem Zeitabstand durchzuführen: Kontrolle, ob

  • die Zugänge zum Fahrschacht, zum Triebwerk und den dazugehörenden Schalteinrichtungen frei und sicher begehbar sind und im Triebwerksraum keine aufzugsfremden Gegenstände gelagert werden,
  • der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schachttür geöffnet ist,
  • eine Schachttür sich nicht öffnen lässt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet,
  • der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange die Fahrkorbtür geöffnet ist,
  • die für die Aufzugsanlage übliche Haltegenauigkeit in den einzelnen Haltestellen noch vorhanden ist,
  • die Notrufeinrichtung funktioniert (soweit das Notrufsystem nicht eine automatische Selbstprüfung enthält) und die Hinweise zur Personenbefreiung an der Hauptzugangsstelle lesbar und aktuell sind,
  • der Notbremsschalter bzw. der TÜR-AUF-Taster wirksam ist,
  • bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüren die Schachtwand an den Zugangsseiten des Fahrkorbes nicht beschädigt ist,
  • die Fahrkorbbeleuchtung funktionsfähig ist,
  • Fahrkorbwände und -türen sowie Schachtwände und -türen nicht mechanisch beschädigt sind,
  • die bestimmungsgemäße Benutzung bzw. der ordnungsgemäße Betrieb der Aufzugsanlage entsprechend den Herstellervorgaben stattfindet.

Es wird empfohlen, die durchgeführten Kontrollen und das Ergebnis zu dokumentieren.”

 

Wichtig

Ab dem 20. April 2016 dürfen nur noch Aufzüge nach der neuen europäischen Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU in Verkehr gebracht werden. Die alte Aufzugsrichtlinie 95/16/EG wird abgelöst. Nach der neuen Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU sind alle Sicherheitsbauteile zur Nachverfolgung des Produzenten zu kennzeichnen.

Folgende Richtlinien sind neben der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten:

  • TRBS 1121 "Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen"
  • TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen; Prüfung von Aufzugsanlagen"
  • TRBS 2181 "Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln"
  • TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen"
  • DIN EN 12159 "Bauaufzüge zur Personen- und Materialbeförderung mit senkrecht geführten Fahrkörben"
  • DIN EN 1808 "Sicherheitsanforderungen an hängende Personenaufnahmemittel – Berechnung, Standsicherheit, Bau – Prüfungen"
  • DIN EN 81-20 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 20: Personen- und Lastenaufzüge"
  • DIN EN 81-21 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 21: Personen- und Lastenaufzüge in bestehenden Gebäuden"
  • DIN EN 81-22 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 22: Elektrisch betriebene Aufzüge mit geneigter Fahrbahn"
  • DIN EN 81-28 "Sicherheitsregeln für die Konstruk...

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