Leitsatz

Bei Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, entfällt der Sonderausgabenabzug der Beiträge, ggf. rückwirkend, wenn der Vertrag schädlich beliehen wird. Außerdem müssen dann grundsätzlich sämtliche Erträge versteuert werden. Eine schädliche Beleihung ist unter weiteren Voraussetzungen anzunehmen, wenn die Ansprüche aus dem Vertrag der Sicherung eines Darlehens dienen. Nach Auffassung des BFH ist bei der Abtretung zur Sicherung eines Avalkredits (einer Bürgschaft) keine schädliche Beleihung anzunehmen.

 

Sachverhalt

Ein selbständiger Malermeister hatte seine Lebensversicherung als Sicherheit für einen Avalkredit seiner Bank abgetreten. Entgegen der Auffassung des Finanzamts und des FG sah der BFH diese Abtretung als unschädlich an. Mit dem Avalkredit habe die Bank dem Steuerpflichtigen kein Darlehen im Sinne der gesetzlichen Regelung gewährt. Sie habe ihm kein Geld zur Verfügung gestellt, sondern lediglich eine Bürgschaft zur Absicherung etwaiger Forderungen der Kunden des Malermeisters übernommen.

 

Hinweis

Der Entscheidung kommt weiterhin Bedeutung zu, obwohl die gesetzliche Regelung (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004) ab 2005 aufgehoben wurde. Sie gilt weiterhin für Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden und bei denen der erste Beitrag vor dem 1.1.2005 entrichtet wurde (§ 10 Abs. 1 Nr. 3b EStG). Bei diesen Lebensversicherungen können die Beiträge unter weiteren Voraussetzungen auch noch in den Jahren nach 2004 als Sonderausgaben abgezogen werden und die Erträge bleiben steuerfrei. Die Abtretung zugunsten eines Avalkredits kann im Einzelfall ein günstiger Weg sein, das Guthaben in der Lebensversicherung für betriebliche Zwecke einzusetzen, ohne auf die steuerlichen Vergünstigungen verzichten zu müssen. Indirekt kann der Avalkredit für viele Betriebe die Liquidität verbessern, wenn ihre Kunden wegen der Bankbürgschaft bereit sind, auf einen Sicherungseinbehalt zu verzichten und die Rechnung des Betriebs in voller Höhe zu begleichen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 27.3.2007, VIII R 27/05.

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