Leitsatz

Auch wenn ein auswärtiger Sprachkurs nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, diese aber für die berufliche Tätigkeit ausreichen, kann der Kurs beruflich veranlasst sein und die Kursgebühr als Werbungskosten abgezogen werden. Die Wahl, einen Sprachkurs auswärts zu besuchen, ist regelmäßig privat mit veranlasst. Bei der Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung ist auch ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab möglich.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer an einem Englischsprachkurs in Südafrika teilgenommen. Das FG hatte die mit der Sprachreise verbundenen Kosten nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen. Der BFH hob diese Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück. Er stellte zunächst klar, dass auch ein Sprachkurs, der nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, beruflich veranlasst sein kann, wenn diese Kenntnisse für die berufliche Tätigkeit ausreichen. Da die Wahl eines Sprachkurses im Ausland regelmäßig auch von privaten Erwägungen mit veranlasst ist, sind die neben der reinen Kursgebühr entstandenen Reisekosten laut BFH in einen beruflichen und privaten Anteil aufzuteilen. Der berufliche Anteil ist als Werbungskosten abziehbar.

 

Hinweis

Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs), ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind.

Ist die Reise, wovon der BFH bei einem Sprachkurs im Ausland ausgeht, privat mit veranlasst, kommt eine Aufteilung der Reisekosten und der anteilige Abzug des beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen in Betracht. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab für zugleich beruflich und privat motivierte Reisekosten gilt grundsätzlich das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise.

Der BFH hat allerdings klargestellt, dass ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab in Betracht zu ziehen ist, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nicht zeitlich nacheinander sondern, wovon bei einer auswärtigen Sprachreise auszugehen ist, gleichzeitig verwirklicht werden. Für diesen Fall schlägt der BFH eine praxistaugliche Lösung vor: Falls weder der Arbeitnehmer noch das Finanzamt einen anderen Aufteilungsmaßstab substantiell vortragen und nachweisen, bestehen keine Bedenken, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher Reisekosten auszugehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 24.2.2011, VI R 12/10.

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