Leitsatz

Anfrage an den Großen Senat wegen möglicherweise bevorstehender Rechtsprechungsänderung zu den Adoptionskosten.

 

Sachverhalt

Die Eheleute machten für das Streitjahr Aufwendungen für die Adoption eines in Äthiopien geborenen Kindes i.H.v. rund 8.500 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Kosten setzen sich aus einer Vermittlungsgebühr von 7.000 EUR sowie aus Aufwendungen für Fahrten und Literatur (1.500 EUR) zusammen. Wegen Zeugungsunfähigkeit des Ehemanns haben die Eheleute keine Kinder. Künstliche Befruchtungsmethoden lehnen sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab. Das Finanzamt und auch das FG entschieden unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH ablehnend.

Der bis 2008 zuständige III. BFH-Senat bejahte zwar die Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen, verneinte aber eine Zwangslage. Eine Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen wurde mit dem Hinweis verneint, der Entschluss zu einer Adoption beruhe nicht auf zwingenden von außen auf die Entschließung der Eheleute einwirkenden Gründen. Auch sittliche Gründe wurden abgelehnt, da für die Zeit vor der Adoption eine persönliche Beziehung zu dem Kind nicht vorliegt. Schließlich wurden die Kosten auch unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten nicht anerkannt, da eine Adoption, die ja dem Wohl des Kindes dienen solle, nicht als einseitige therapeutische Maßnahme für die Eltern angesehen werden könne.

Der seit 2009 für außergewöhnliche Belastungen zuständige VI. BFH-Senat möchte die bisherige Rechtsprechung des III. Senats aufgeben und Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung anerkennen. Der III. Senat hat dieser Rechtsprechungsänderung jedoch nicht zugestimmt. Aus verfahrensrechtlichen Gründen hat der für den Streitfall zuständige VI. Senat dem Großen Senat jedoch nicht das Entscheidungsproblem vorgelegt, sondern die vorrangige Frage gestellt, ob er das Problem des Abzugs der Adoptionskosten überhaupt dem Großen Senat vorlegen muss. Denn der III. Senat, von dessen Rechtsprechung abgewichen werden soll, kann in einer Einkommensteuersache, in der es vorrangig um andere Fragen und nur untergeordnet auch um außergewöhnliche Belastungen geht, weiterhin mit der Frage des Abzugs von Adoptionskosten befasst werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 18.4.2013, VI R 60/11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen