Verzug kann auch dazu führen, dass der Gläubiger den Vertrag insgesamt beendet, eben weil sich der Schuldner beharrlich weigert, seine Leistungspflicht zu erfüllen oder weil alle Mahnungen und Fristsetzungen ohne Erfolg geblieben sind. Diese Fälle sind in den §§ 323, 326 und 281 BGB geregelt. Macht der Gläubiger die nachfolgenden Rechte im gegenseitigen Vertrag geltend, dann wird der ursprüngliche Vertrag eben wegen Verzuges des Schuldners umgestaltet. Folgende Möglichkeiten bestehen für den Gläubiger:

  • Rücktritt

    Für den Gläubiger besteht die Möglichkeit, gemäß § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nach oder mit Verzugseintritt dem Schuldner eine Frist gesetzt und ihn aufgefordert hat, innerhalb dieser Frist zu leisten. Die Frist muss angemessen sein. Die Angemessenheit bestimmt sich nach Branchengrößen. Dies ist jeweils schwierig im Voraus zu bestimmen. Hier hilft die Rechtsprechung damit, dass eine unangemessene Kurzfrist zwar nicht unwirksam ist, jedoch eine angemessen lange Frist in Gang setzt.[1] Erst mit Ablauf dieser angemessenen Frist kann der Gläubiger den Vertragsrücktritt erklären. Unter zwei Wochen sollte keine "angemessene Frist" gesetzt werden.

    Rechtsfolge des Rücktritts ist gem. § 346 ff. BGB, dass weder Gläubiger noch Schuldner ihre Leistungspflichten erbringen müssen. Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugewähren. Diese Rechtsfolge wird der Gläubiger dann wählen, wenn der Vertrag für ihn wirtschaftlich ungünstig ist und er froh ist, sich über den Rücktritt vom Vertrag lösen zu können.

  • Schadensersatz gem. § 281 BGB

    Der Gläubiger ist aber auch berechtigt, neben oder anstatt des Rücktrittes Schadensersatz wegen Nichtleistung zu wählen. In diesem Fall entfallen sowohl die Leistungs- als auch die Gegenleistungspflicht von Schuldner und Gläubiger. Anstelle der nicht erbrachten Leistung des Schuldners hat der Gläubiger das Recht, den durch die Nichtleistung entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. Es handelt sich hier um den sog. Erfüllungsschaden und ist von dem Verzögerungsschaden – vgl. oben – zu unterscheiden.

Dieser bestimmt sich aus einem Vermögensvergleich des Gläubigers: Gegenübergestellt wird die Vermögenslage des Gläubigers bei unterstellter rechtzeitiger Lieferung und die Vermögenslage des Gläubigers bei Nichtlieferung. Hätte beispielsweise der Gläubiger die Möglichkeit, den gelieferten Gegenstand mit Gewinn weiter zu verkaufen, so hat er diesen Gewinn durch die Nichtlieferung nicht erzielt. Der entgangene Gewinn ist dem Gläubiger als Nichterfüllungsschaden zu ersetzen. Ebenso kann sich ein Schaden für den Gläubiger ergeben, wenn er mangels Lieferung eine Ersatzbeschaffung vornehmen musste und dadurch höhere Kosten angefallen sind. Die Mehrkosten können als Schadenersatz geltend gemacht werden.

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