Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Kauf- und Werkvertrag wurden mit der Schuldrechtsreform aneinander angeglichen. Die Unterscheidung der beiden Vertragstypen hat damit an Bedeutung verloren.

 
Gewährleistungsfristen beim Kaufvertrag (§ 438 BGB)
Die Rechte des Käufers auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen[1] verjähren...  
  • wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen die Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht,
in 30 Jahren, beginnend bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache
  • bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,
in fünf Jahren, beginnend bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache[2]
  • im Übrigen
in zwei Jahren.[3]

Die fünfjährige Verjährung bei Baustoffen, deren Mangelhaftigkeit zu einem Bauwerksmangel führt, sichert den Rückgriff des Bauhandwerkers, der seinerseits dem Bauherrn fünf Jahre aus dem Werkvertrag Gewähr leisten muss, gegenüber dem Baustoffhändler für annähernd[4] dieselbe Zeitspanne. Von dieser speziellen Konstellation abgesehen fällt der Normalfall des Kaufes/Verkaufes beweglicher Sachen damit unter die zweijährige Gewährleistung.

 
Gewährleistungsfristen beim Werkvertrag (§ 634a BGB)
Die Rechte des Bestellers auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen[5] verjähren....  
  • bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht ...
... in fünf Jahren, beginnend mit der Abnahme
  • ansonsten bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht ...
... in zwei Jahren, beginnend mit der Abnahme
  • in allen anderen Fällen (bei "unkörperlichen Werken")
... in der regelmäßigen[6] Verjährungsfrist
[1] Für Rücktritt und Minderung als Gestaltungsrechte gelten die Verweise auf § 218 BGB in §§ 438 Abs. 4, 5 BGB.
[2] Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die dreijährige, regelmäßige Verjährung, die jedoch nicht vor Ablauf der fünfjährigen Verjährung eintreten kann, § 438 Abs. 3 BGB.
[3] Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die dreijährige, regelmäßige Verjährung; § 438 Abs. 3 BGB.
[4] Die beiden Gewährleistungsfristen decken sich nicht, da sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten – hier die Ablieferung der Baustoffe beim Handwerker, da die Abnahme des Bauwerkes durch den Besteller – beginnen.
[5] Für Rücktritt und Minderung als Gestaltungsrechte gelten die Verweise auf § 218 BGB in § 634a Abs. 4 und 5 BGB.
[6] Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, § 195 BGB; zu ihrem Beginn s. § 199 BGB.

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