Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Kauf- und Werkvertrag wurden mit der Schuldrechtsreform aneinander angeglichen. Die Unterscheidung der beiden Vertragstypen hat damit an Bedeutung verloren.
Gewährleistungsfristen beim Kaufvertrag (§ 438 BGB) | |
Die Rechte des Käufers auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen[1] verjähren... | |
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in 30 Jahren, beginnend bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache |
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in fünf Jahren, beginnend bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache[2] |
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in zwei Jahren.[3] |
Die fünfjährige Verjährung bei Baustoffen, deren Mangelhaftigkeit zu einem Bauwerksmangel führt, sichert den Rückgriff des Bauhandwerkers, der seinerseits dem Bauherrn fünf Jahre aus dem Werkvertrag Gewähr leisten muss, gegenüber dem Baustoffhändler für annähernd[4] dieselbe Zeitspanne. Von dieser speziellen Konstellation abgesehen fällt der Normalfall des Kaufes/Verkaufes beweglicher Sachen damit unter die zweijährige Gewährleistung.
Gewährleistungsfristen beim Werkvertrag (§ 634a BGB) | |
Die Rechte des Bestellers auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen[5] verjähren.... | |
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... in fünf Jahren, beginnend mit der Abnahme |
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... in zwei Jahren, beginnend mit der Abnahme |
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... in der regelmäßigen[6] Verjährungsfrist |
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