Der Geschäftsführer muss die Vertragspartner der Gesellschaft schützen. Das gilt gerade auch bei auf Dauer angelegten Vertragsverhältnissen. Der Geschäftsführer hat die persönliche Pflicht, den Kooperationspartner über die wirtschaftliche Lage zu informieren bzw. alle notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, damit – nachdem der Insolvenzantrag gestellt ist – keine Aufträge mehr an vorleistungspflichtige Unternehmer erteilt werden, denn diese können bei Insolvenzeröffnung allenfalls noch mit der Quote bedient werden.[1]

Zahlungen nach Insolvenzantragsstellung sind grundsätzlich verboten, es sei denn sie wurden mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen (§ 15b Abs. 2 Satz 3 InsO n. F.) oder sie erfolgen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, wozu insbesondere solche Zahlungen gehören, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen. Dies gilt aber nur, wenn der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wurde. Dann soll der Geschäftsführer Zahlungen leisten dürfen, damit der Betrieb nicht zusammenbricht, was einen noch größeren Schaden für die Gläubiger bedeuten würde.

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