Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 15a.1 Abs. 4 UStAE.

Der BFH[1] hatte in seiner Rechtsprechung zur Frage der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zutreffend festgestellt, dass eine Berichtigung immer eine vorher entstandene Umsatzsteuer voraussetzt. Er hatte weiterhin festgestellt, dass sich dieser Vorsteuerabzug auch aus der Saldierung einer beim Leistungsempfänger entstandenen Umsatzsteuer nach § 13b UStG mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ergeben kann.

Hinweis

Der Sachverhalt betraf zwar § 13b UStG a. F., die Grundsätze werden von der Finanzverwaltung aber für die aktuelle Fassung des § 13b UStG sowie vergleichbare Sachverhalte angewendet.

Die Finanzverwaltung ergänzt deshalb die Verwaltungsanweisungen[2] um den Hinweis, dass die Vorsteuerberichtigung zwar einen ursprünglichen Vorsteuerabzug voraussetzt, dieser sich aber auch aus einer in der Steuererklärung nicht ausdrücklich angegebenen Saldierung der Umsatzsteuer mit einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3[3] oder Nr. 4[4] UStG ergeben kann.

Konsequenzen für die Praxis

Eine Entscheidung des BFH, die von der Finanzverwaltung innerhalb kurzer Frist seit Veröffentlichung des Urteils umgesetzt wird. Der Sachverhalt ist überschaubar, es waren im Ursprungsjahr die nach § 13b UStG entstandene Umsatzsteuer und die abzugsfähige Vorsteuer nicht angegeben worden. Der BFH hat in seiner Entscheidung aber darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf das Zusammenfallen von Steuerschuld und Vorsteuerabzug in einer Person und die Betragsgleichheit von Steuer und Vorsteuerabzug im vorliegenden Fall ohne Bedeutung ist. Das Unterbleiben der Erfassung von Steuer und Vorsteuer hat bei Personenidentität keinen Einfluss auf die nach § 157 Abs. 1 Satz 2 AO festzusetzende Steuer.

Die Grundsätze gelten nicht nur bei einem Zusammenfallen von Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG und dem Vorsteuerabzugsanspruch, sondern gleichermaßen bei der beim Erwerber entstehenden Erwerbsteuer bei innergemeinschaftlichen Erwerben und dem Vorsteuerabzug.

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 22.11.2022, III C 2 – S 7316/19/10003 :002, BStBl 2022 I S. 1595

[3] Vorsteuerabzug für Erwerbsteuer bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb.
[4] Vorsteuerabzug für die Umsatzsteuer bei der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nach § 13b UStG.

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