Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 3a.4 und Abschn. 3a.14 UStAE.

Durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz[1] ist – rückwirkend zum 1.7.2011 – eine Änderung in § 3a Abs. 8 UStG in Kraft getreten. Gegenstand ist eine neue Rückausnahme zur Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung von der allgemeinen Grundregelung des § 3a Abs. 2 UStG. Erhält ein in Deutschland ansässiger Unternehmer eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, die ausschließlich im Drittlandsgebiet ausgeführt wird, wäre grundsätzlich nach § 3a Abs. 2 UStG der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland, da der Leistungsempfänger hier sein Unternehmen betreibt. Da aber der Umsatz beim leistenden Unternehmer im Drittlandsgebiet regelmäßig auch einer Umsatzbesteuerung unterliegen dürfte, wird zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung über § 3a Abs. 8 UStG in diesen Fällen die Leistung als im Drittlandsgebiet ausgeführt behandelt.

Praxis-Tipp

Im Ergebnis unterliegt damit eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, die im Drittlandsgebiet ausgeführt werden, nie der Besteuerung im Inland. Wird die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt, ist der Ort nach § 3a Abs. 8 UStG im Drittlandsgebiet, wird die Leistung an einen Nichtunternehmer ausgeführt, ist der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG am Tätigkeitsort – also ebenfalls im Drittlandsgebiet.

Die Finanzverwaltung passt jetzt den UStAE an die gesetzlichen Regelungen an, ohne weitere, über den Inhalt der Gesetzesänderung hinausgehende Hinweise zu geben.

Wichtig

Die Rückausnahme bei der Bestimmung des Orts der Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Veranstaltungen nach § 3a Abs. 8 UStG gilt sowohl für Leistungen an Unternehmer für deren Unternehmen wie auch bei Leistungen an juristische Personen, die nichtunternehmerisch tätig sind, denen aber eine USt-IdNr. erteilt worden ist. Auch sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch tätige juristische Personen fallen unter die Regelung, soweit die Leistungen nicht für den privaten Bedarf des Personals bestimmt sind.

Konsequenzen für die Praxis

Die Regelung ist eine verspätete – wenn auch nicht weit genug reichende – Reaktion des Gesetzgebers auf die Veränderung bei den Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen zum 1.1.2011. Unzureichend ist die Beschränkung der Regelung auf die Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, da die Problematik der Doppelbesteuerung sich auch bei anderen kulturellen, künstlerischen und ähnlichen Leistungen ergibt, die ausschließlich im Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

Dennoch ist es wenigstens ein Schritt in die richtige Richtung und zusammen mit dem am 19.1.2012 veröffentlichten Schreiben der Finanzverwaltung zur Umsetzung der Ergebnisse aus der Rechtsprechung des EuGH zu den Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Gestaltung und Aufbau von Messeständen ein Beitrag zur Entlastung grenzüberschreitender Leistungen im Messebereich.

Praxis-Tipp

Bisher waren (seit dem 1.1.2011) schon vergleichbare Ausnahmeregelungen bei den im Drittlandsgebiet ausgeführten Güterbeförderungsleistungen, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen sowie der Begutachtung dieser Gegenstände und bestimmten Reiseleistungen in § 3a Abs. 8 UStG enthalten.

Nicht näher definiert werden in dem Schreiben die "Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen". Es gelten insoweit die allgemeinen Anweisungen aus Abschn. 3a.4 Abs. 2 UStAE. Eine Veranstaltungsleistung liegt danach vor, wenn aus dem Katalog der in Abschn. 3a.4 Abs. 2 Satz 2 UStAE enthaltenen Einzelleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen mindestens 3 Leistungen neben der Überlassung einer Standfläche von einem Unternehmer ausgeführt werden.

Wichtig

Die Regelung ist auf alle Umsätze nach dem 30.6.2011 anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 18.1.2012, IV D 3 – S 7117/11/10001.

[1] Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 7.12.2011, BGBl 2011 I S. 2592.

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