Die Umsatzsteuer (wie auch die Lohnsteuer) wird erst mit Anmeldung fällig, d. h., bevor Sie die Steueranmeldung nicht beim Finanzamt eingereicht haben, können keine Säumniszuschläge anfallen. Allerdings droht die Festsetzung eines Verspätungszuschlags.

Die allgemeine Zahlungs-Schonfrist (§ 240 Abs. 3 Satz 1 AO) für die Umsatzsteuer (und Lohnsteuer) beträgt 3 Tage. Ein Säumniszuschlag, der wegen Nichtzahlung entstanden ist, wird bei Verspätung bis zu 3 Tagen somit nicht erhoben. Die Schonfrist gilt nicht für Bar- und Scheckzahlungen.

§ 224 Abs. 2 Nr. 1 AO bestimmt, dass bei Begleichung fälliger Steuerzahlungen mittels eines Schecks die Zahlung erst 3 Tage nach dem Scheckeingang bei der zuständigen Finanzkasse als wirksam geleistet gilt (z. B. Vorlage des Schecks: 10.10.2023; wirksam geleistet: 13.10.2023). Eine Einzugsermächtigung (SEPA-Basislastschrift) vermeidet die Problematik.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist auf elektronischem Weg abzugeben. Mithilfe der Online-Version können Sie die Voranmeldung via ELSTER einfach und schnell an das Finanzamt übermitteln. Mit einem Antrag auf Dauerfristverlängerung kann die Anmeldefrist jeweils um einen Monat verlängert werden, sofern bis zum ursprünglichen Termin eine Abschlagszahlung von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorausgegangene Kalenderjahr angemeldet und geleistet wird.

Die Zusammenfassenden Meldungen müssen – wie die Umsatzsteuer-Voranmeldungen – auf elektronischem Weg dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.

Die Veröffentlichung aller Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr.

 
Termine Februar 2024 März 2024 April 2024
Fälligkeitstag Ende der Schonfrist Fälligkeitstag Ende der Schonfrist Fälligkeitstag Ende der Schonfrist
Vorauszahlung 12.2.[1] 15.2. 11.3.[2] 14.3. 10.4. 15.4.[3]
Zusammenfassende Meldung (ZM) 26.2.[4] 25.3. 25.4.
Besonderes Besteuerungsverfahren (One-Stop-Shop) 30.4.
Import-One-Stop-Shop 29.2. 31.3. 30.4.
[1] Verschiebung des Termins nach § 108 Abs. 3 AO.
[2] Verschiebung des Termins nach § 108 Abs. 3 AO.
[3] Verschiebung des Termins nach § 108 Abs. 3 AO.
[4] Verschiebung des Termins nach § 108 Abs. 3 AO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Umsatzsteuer. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen