Normalerweise entsteht eine Umsatzsteuerschuld nur, wenn ein Unternehmer einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz tätigt; die Umsatzsteuerschuld ist insoweit nicht davon abhängig, ob eine Rechnung gestellt wird. Wenn jedoch in einer Rechnung Umsatzsteuer unrichtig[1] bzw. unberechtigt[2] ausgewiesen wird, entsteht insoweit allein wegen des unrichtigen Umsatzsteuerausweises die je nachdem nach § 14c Abs. 1 oder Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer (u. U. zusätzlich zu der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer).

Die Gesetzesnorm des § 14c UStG berücksichtigt letztlich, dass der Rechnungsteller durch den unrichtigen bzw. unberechtigten Umsatzsteuerausweis beim Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers eine "Gefährdungslage" für den Staat geschaffen hat.

 
Praxis-Tipp

Keine Umsatzsteuer nach § 14c UStG, wenn keine Gefährdungslage besteht

Eine derartige Gefährdungslage ist nicht gegeben, wenn die abgerechnete Leistung ausschließlich an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher erbracht wurde. Ggf. entsteht beim Rechnungssteller keine Umsatzsteuer nach § 14c UStG und es ist auch keine Rechnungsberichtigung erforderlich.[3]

Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt zu dem o. g. EuGH-Urteil v. 8.12.2022 folgende Einschränkungen:[4]

  • Unter den o. g. "Endverbraucher" fallen Nichtunternehmer und Unternehmer, die nicht als solche handeln (insbesondere Unternehmer bei Leistungsbezug für ihren Privatbereich oder für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit).
  • Das EuGH-Urteil kann nicht übertragen werden, wenn die fragliche Rechnung an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich erteilt worden ist, z. B. bei Rechnungen an Kleinunternehmer nach § 19 UStG, pauschalierende Land- und Forstwirte nach § 24 UStG oder an einen Unternehmer deren Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausgeschlossen ist (z. B. Heilberufe); insoweit könnten die o. g. Rechnungsempfänger einen Vorsteuerabzug noch erlangen durch spätere Option zur Steuerpflicht, über spätere Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG oder auch unrechtmäßig;[5]
  • Die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG entsteht weiter bei unberechtigtem Steuerausweis durch einen Unternehmer außerhalb seines unternehmerischen Bereichs, durch einen Nichtunternehmer oder in Fällen ohne eine Leistungserbringung bzw. wenn der Regelsteuersatz abgerechnet wurde, tatsächlich aber der ermäßigte Steuersatz gilt und der Leistende den Mehrbetrag nicht an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat;
  • Dass ein falscher Steuerausweis vorliegt, ist durch das Finanzamt nachzuweisen;
  • Dass die fragliche Rechnung an einen Endverbraucher i. S. des EuGH-Urteils ausgestellt worden ist, hat der Rechnungssteller glaubhaft darzulegen bzw. plausibel zu begründen.
  • In Mischfällen (= gleiche Leistung betreffende Rechnungen mit falschem Steuerausweis ergehen sowohl an Endverbraucher als auch an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich) gilt das EuGH-Urteil nur bezüglich der durch den Rechnungssteller belegten Rechnungserteilungen an Endverbraucher. Ist es unklar, ob die Rechnungsempfänger als Unternehmer oder als Endverbraucher gehandelt haben, gelten die Grundsätze des EuGH-Urteils insoweit nicht; insoweit kann auch keine Schätzung der Anteile erfolgen. Sind Leistungen ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit nur für den Privatgebrauch bestimmt[6], kann dies für die Beurteilung der Gefährdung des Steueraufkommens herangezogen werden.
 
Achtung

Unrichtiger/unberechtigter negativer Steuerausweis: keine Schuld nach § 14c UStG

Ein negativer Steuerbetrag, der in einer Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen wird, wird nicht nach § 14c UStG geschuldet, wenn über eine Entgeltminderung abgerechnet wurde.[7] Wird jedoch ein negativer Steuerbetrag unberechtigt über eine (angeblich) erbrachte Leistung ausgewiesen, welche aber z. B. nur eine Zahlungsverpflichtung des Leistungsempfängers an den Leistenden ausdrücken soll, entsteht weiter die Steuerschuld nach § 14c UStG.[8]

Wichtig ist die Unterscheidung in "unrichtiger" Umsatzsteuerausweis nach § 14c Abs. 1 oder "unberechtigter" Umsatzsteuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG, da bezüglich einer evtl. Rechnungsberichtigung unterschiedliche Regelungen bestehen.

Steuerschuldner nach § 14c UStG ist immer der Aussteller der Rechnung bzw. bei einer Gutschrift der Gutschriftenempfänger. Auch bei einem wirksamen Widerspruch schuldet der Gutschriftenempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer weiterhin nach § 14c Abs. 2 UStG, bis die Steuergefährdung beseitigt worden ist.

Auf ein vorwerfbares Verhalten bzw. Verschulden des Rechnungsstellers oder ein Mitverschulden durch den Fiskus kommt es bei der Anwendung der Norm des § 14c UStG nicht an. Der Aussteller der Rechnung ist daher auch dann der Steuerschuldner nach § 14c UStG, wenn ein "Dritter" für ihn aufgrund einer Anscheinsvollmacht handelt, so z. B. wenn jemand in seinem eigenen Namen ein Gewerbe im Interesse eines Dritten, der es tatsächlich betreibt, anmeldet.[9] Erfolgt der unberechtigte Steuerausweis durch einen Arbeitnehmer ist grundsätzlic...

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