Kommentar

Regelmäßig veröffentlicht die Finanzverwaltung zum Jahreswechsel ein abschließendes BMF-Schreiben, in dem sie an diversen Stellen Überarbeitungen und Anpassungen vornimmt, obwohl der UStAE schon unterjährig umfassend geändert oder ergänzt worden ist. Neben redaktionellen Anpassungen wird hauptsächlich die schon vorher veröffentlichte Rechtsprechung des BFH mit aufgenommen. In einigen Fällen erfolgen Klarstellungen oder Präzisierungen. Obwohl damit keine materiell-rechtlichen Änderungen verbunden sind, ist die Aufnahme von einigen BFH-Entscheidungen für die Praxis wichtig.

Wichtig

Da sich die Verabschiedung der auch die Umsatzsteuer betreffenden Änderungen des Wachstumschancengesetzes aufgrund der Schwierigkeiten bei der Aufstellung des Bundeshaushalts 2024 in das Jahr 2024 verlagert (soweit es überhaupt zu einer Verabschiedung kommen sollte), sind in diesem Schreiben noch keine Änderungen betreffend der geplanten Anpassung der Abgabemodalitäten für die Jahressteuererklärung und die Voranmeldungen sowie für die Ist-Versteuerung aufgenommen worden.

Die rechtliche Problematik

Die Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung – der UStAE – werden permanent fortgeschrieben. Einmal im Jahr – regelmäßig zum Jahresende – wird dann der UStAE noch einmal durchgesehen und redaktionell angepasst. Dabei werden insbesondere Verweise auf bisher noch nicht enthaltene Urteile des BFH sowie des EuGH mit aufgenommen, die unterjährig schon im BStBl veröffentlicht worden waren. Die Änderungen geben im Wesentlichen nur den derzeitigen Stand der Rechtserkenntnisse zum Umsatzsteuerrecht wieder und haben darüber hinaus keine für die Praxis wesentlichen Folgen. Anhand der Aufnahme der neuen Urteile des BFH kann aber noch einmal gut nachverfolgt werden, welche rechtlichen Änderungen sich in den vergangenen Monaten ergeben haben.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Die Anpassungen durch das BMF-Schreiben lassen sich im Wesentlichen in 2 Kategorien einordnen:

  • redaktionelle und sprachliche Änderungen;
  • Aufnahme weiterer Rechtsprechung von BFH und EuGH in den UStAE.

Für die Praxis sind – wie auch in den Vorjahren – eigentlich nur die Änderungen von Bedeutung, die den zweiten Punkt betreffen. Die Finanzverwaltung hat darüber hinaus auch viele Bereiche des UStAE betreffende sprachliche Änderungen vorgenommen und möchte jetzt nicht mehr "besteuern", sondern nur noch "versteuern".

Über die rein redaktionellen Änderungen hinausgehende Anpassungen im UStAE werden in den folgenden Abschnitten vorgenommen:

Abschnitt Inhalt
Abschn. 1.5 Abs. 1 Satz 2 UStAE Im Zusammenhang mit der nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung und der dazu notwendigen Voraussetzung der Fortführung des erworbenen Unternehmens durch den Erwerber, ersetzt die Finanzverwaltung die Begriffe "tatsächlich tut" durch "beabsichtigt". Damit wird klargestellt, dass der Erwerber die Fortsetzung der unternehmerischen Betätigung beabsichtigen muss (bisher wurde durch "tatsächlich tut" suggeriert, dass der Erwerber das übernommene Unternehmen tatsächlich fortführen muss – darauf wird der Veräußerer aber regelmäßig keinen Einfluss haben).
Abschn. 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 Satz 4 UStAE

Zur Abgrenzung der aus unternehmerischen Gründen durchgeführten Betriebsveranstaltungen nimmt die Finanzverwaltung ein Urteil des BFH[1] mit auf, in dem klargestellt worden war, dass die aus dem Lohnsteuerrecht stammende 110 EUR-Grenze in der Umsatzsteuer eine Freigrenze darstellt (im Lohnsteuerrecht ist dies ein Freibetrag).[2]

Korrespondierend dazu wird im Beispiel in Abschn. 15.15 Abs. 2 (Beispiel 3) der Begriff der "Freigrenze" mit aufgenommen.
Abschn. 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 13 UStAE Die Aufzählung der unternehmerisch veranlassten Aufwendungen für das Personal wird gem. der Rechtsprechung des BFH[3] ergänzt um die Aufwendungen für Outplacement-Leistungen[4] zum Personalabbau.
Abschn. 1.8 Abs. 9 Satz 4 UStAE Für die (allerdings zum 31.12.2023 ausgelaufene) Absenkung des Steuersatzes bei der Abgabe von Verpflegung an das Personal wird auf Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE verwiesen, sodass bei Pauschalangeboten der dem Regelsteuersatz unterliegende Anteil der Getränke mit 30 % angenommen werden kann. Ab 2024 ist dies aber wegen Ablauf der temporären Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG gegenstandslos.
Abschn. 2.3 Abs. 6 Satz 2 UStAE Unternehmereigenschaft setzt eine nachhaltige Tätigkeit voraus. Zur Aufzählung der Tätigkeiten, die für sich genommen keine Nachhaltigkeit begründen, wird ein Urteil des BFH[5] mit aufgenommen, in dem es um den gelegentlichen Erwerb von Luxusfahrzeugen geht. Dies begründet weder eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit, noch kann es bei einem schon bestehenden Unternehmen zu einer Erweiterung des Rahmens des Unternehmens führen.
Abschn. 2.8 Abs. 6 Satz 4 UStAE Organschaft setzt u. a. voraus, dass die Organgesellschaft wirtschaftlich eingegliedert ist. Dies erfordert mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen zwischen einzelnen Teilen des Organkreises. Ergänzt werden d...

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