Kommentar
Das BMF-Schreiben ändert insbesondere Abschn. 14b.1 Abs. 6 UStAE.
Zum 1.1.2015 sind die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff[1]) in Kraft getreten. Sie haben die GoBS[2] und die GDPdU[3] ersetzt, die zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt worden sind.
Die Finanzverwaltung ersetzt insoweit die bisher im UStAE enthaltenen Verweise auf die GoBS bzw. die GDPdU durch den Verweis auf die GoBD. Inhaltliche Auswirkungen ergeben sich über die ohnehin aus den GoBD resultierenden Veränderungen hinaus bei der Umsatzsteuer nicht.
Eine inhaltliche Änderung wird im Abschn. 14b.1 Abs. 6 UStAE zur Aufbewahrung elektronisch übermittelter Rechnungen vorgenommen. Während bisher auf die GoBS und die GDPdU verwiesen wurde, wir nun nur noch klargestellt, dass die Anforderungen an die Aufbewahrung elektronischer Rechnungen dann erfüllt sind, wenn durch innerbetriebliche Kontrollverfahren die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sichergestellt sowie die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet ist. Ein Verweis auf die GoBD erfolgt nicht.
Konsequenzen für die Praxis
Unmittelbare Auswirkungen für die Praxis ergeben sich nicht. Auch wenn die Vorgaben der ab dem 1.1.2015 anzuwendenden GoBD vom Unternehmer nicht erfüllt werden, hat dies für die Umsatzsteuer keine direkten Folgen.
Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 ausgeführt worden sind.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 5.5.2015, IV D 3 – S 7015/15/10001, BStBl 2015 I S. 458.
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