Keine weitere Fristverlängerung bei den Schlussabrechnungen

Die Bundesteuerberaterkammer hat im Hinblick auf derzeit kursierende Meldungen klargestellt, dass es keinen Durchbruch bei der Fristverlängerung zu den Corona-Schlussabrechnungen gibt.

In entsprechenden Meldungen werde Anfang Mai als voraussichtlich neues Abgabedatum genannt. Dies berichtet die Bundesteuerberaterkammer (BStBK) auf ihrer Homepage.

Aktuelles Fristende: 31.3.2024

Die BStBK weist jedoch darauf hin, dass das aktuelle Fristende der 31.3.2024 ist. Für alle bis dahin nicht eingereichten Schlussabrechnungen erhalten die prüfenden Dritten Anfang April eine Mahnung. Die Schlussabrechnung ist in den auf die Mahnung folgenden vier Wochen, also bis Anfang Mai, einzureichen (vgl. Ziffer 5 Absatz 6 Vollzugshinweise). Voraussetzung: Es wurde bereits ein Organisationsprofil angelegt.

Gespräche zu Erleichterungen und Fristverlängerung

BStBK, Deutscher Steuerberaterverband, Wirtschaftsprüferkammer und die Bundesrechtsanwaltskammer seien in intensiven Gesprächen mit Verantwortlichen auf Bundes- und Landesebene, um Erleichterungen im Prüfverfahren und Fristverlängerung für die prüfenden Dritten zu erzielen. Sobald es zu Einigungen kommt, will die BStB sofort informieren. Alle anderen kursierenden Informationen seien nicht zutreffend.

Schlagworte zum Thema:  Coronavirus, Fristverlängerung