Schenkungsteuer beim Ausscheiden aus einer WP StB-GmbH

Wird der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters zum Nennwert auf einen Treuhänder übertragen, der den Anteil bis zum Eintritt eines neuen Gesellschafters hält, ist die GmbH nicht Steuerschuldnerin.

Hintergrund

Streitig war, ob Schenkungsteuer entsteht, wenn ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die nach dem sog. Managermodell organisiert ist, unter Auszahlung nur des Nennbetrags seines Geschäftsanteils aus der Gesellschaft ausscheidet. Das Managermodell zeichnet sich dadurch aus, dass regelmäßig den Seniorpartnern eine Gesellschafterstellung eingeräumt wird, für die sie nur ein Entgelt in Höhe des Nennwerts zu zahlen haben und die sie bei Beendigung ihrer Gesellschafterstellung gegen eine der Höhe nach begrenzte Abfindung zurück zu übertragen haben.

Die  Gesellschafter einer WP-GmbH hatten neben dem Gesellschaftsvertrag einen Poolvertrag abgeschlossen. Danach halten die Gesellschafter jeweils einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 EUR, den sie als frühere Gesellschafter einer AG bei deren Umwandlung in die GmbH oder durch Kauf zum Nominalwert erworben hatten. Einer der  Gesellschafter fungiert als Pooltreuhänder, dessen Aufgabe es ist, die Geschäftsanteile ausscheidender Poolmitglieder für die verbleibenden Poolmitglieder zu erwerben und zum Nominalwert später auf neu aufzunehmende Poolmitglieder zu übertragen. Ein Anspruch auf stille Reserven oder einen Goodwill steht dem Ausscheidenden nicht zu.

Dementsprechend übertrug der in 2005 aus Altersgründen ausgeschiedene Gesellschafter X seinen Geschäftsanteil gegen einen Kaufpreis von 50.000 EUR auf den Pooltreuhänder. Das FA war der Ansicht, die Übertragung unterliege bei der GmbH der Schenkungsteuer. Es ging von einem gemeinen Wert des Geschäftsanteils von 1.2 Mio. EUR aus, wovon es 50.000 EUR abzog.

Das FG gab der Klage der GmbH mit der Begründung statt, der Erwerb durch den Pooltreuhänder könne der GmbH nicht zugerechnet werden. Außerdem fehle es an einer Bereicherung der GmbH oder der anderen Gesellschafter, da der Treuhänder den Anteil nur auf Zeit bis zur Aufnahme neuer Gesellschafter halte.

Entscheidung

Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils eines Gesellschafters auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der gemeine Wert des Anteils den Abfindungsanspruch übersteigt (§ 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG). Vereinbaren die Gesellschafter einer GmbH, dass sie ihren Geschäftsanteil zum Nominalwert an einen Treuhänder verkaufen, der den Anteil für die verbleibenden Gesellschafter hält und von diesen Gesellschaftern den Kaufpreis zur Verfügung gestellt bekommt, so ist - entgegen der Auffassung des FA - jedenfalls nicht die GmbH Erwerberin. Denn sie erwirbt weder den Geschäftsanteil noch handelt der Treuhänder im Innenverhältnis für sie. Die GmbH ist weder Vertragspartei des allein zwischen den Gesellschaftern geschlossenen Vertrags noch des Kaufvertrags zwischen dem Gesellschafter und dem Treuhänder.

Der BFH wies daher die Revision zurück. Die GmbH war nicht Erwerberin und Steuerschuldnerin. Denn sie war weder als Vertragspartei an dem Poolvertrag noch an dem Kaufvertrag zwischen X und dem Pooltreuhänder beteiligt und war nicht verpflichtet, den Kaufpreis für den Geschäftsanteil des X aufzubringen. Der Treuhänder hielt den Geschäftsanteil auch nicht für die GmbH.

Hinweis

Übrigens hatte das FA den ausgeschiedenen Gesellschafter X zum Einspruchsverfahren der GmbH hinzugezogen. Als Hinzugezogener erhob X ebenfalls Klage gegen den an die GmbH gerichteten Bescheid. Auch diese Klage hatte vor dem FG Erfolg. Das FG entschied, den Gesellschaftern sei wegen der nur treuhänderischen Haltung des von X erworbenen Geschäftsanteils bis zur Neuaufnahme eines anderen Gesellschafters (Gesellschafterstellung auf Zeit) keine Vermögenssubstanz zugeflossen.

Jedoch kam der BFH in dieser Frage zu keiner Entscheidung, da er die Klage des X - entgegen der Auffassung des FG - bereits als unzulässig beurteilte (Urteil v. 4.3.2015, II R 1/14). Allerdings verweist der BFH im vorliegenden Fall auf die Parallele bei der Einziehung des Geschäftsanteils eines Ausscheidenden. In diesem Fall ist ebenfalls nicht die Gesellschaft, sondern sind die verbleibenden Gesellschafter Erwerber und Steuerschuldner (§ 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG).

BFH, Urteil v. 4.3.2015, II R 51/13, veröffentlicht am 20.5.2015