Kürzung der Beitragsrückerstattungen um Krankheitskosten?

Beitragsrückserstattungen aus einer privaten Krankenversicherung mindern den Sonderausgabenabzug. Strittig ist dabei, ob die zur Erlangung der Rückerstattung getragenen Krankheitskosten gegenzurechnen sind. Klärung könnte ein Revisionsverfahren vor dem BFH bringen.

Wegen der fehlenden wirtschaftlichen Belastung sind die geleisteten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Fall der Beitragsrückerstattung um die zurückgezahlten Beiträge für die Frage des Sonderausgabenabzugs zu kürzen. Fraglich ist, ob Krankheitskosten in Höhe der zustehenden, aber – zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung der Krankenversicherung wegen Leistungsfreiheit – nicht beantragten Versicherungsleistungen beim Sonderausgabenabzug (durch Kürzung der den Sonderausgabenabzug mindernden Beitragsrückerstattung) zu berücksichtigen sind.

Beispiel mit Beitragsrückerstattung

A ist privat krankenversichert. Für 2015 erklärte er in seiner Einkommensteuerveranlagung 1.800 EUR Basisvorsorgebeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Um in 2015 eine Beitragsrückerstattung i. H. v. 600 EUR (zur Basisvorsorge) zu erlangen, trug A in 2014 Aufwendungen für Krankheitskosten i. H. v. 400 EUR selbst. In seiner Einkommensteuerveranlagung 2015 kürzte A die Beitragsrückerstattung um die selbst getragenen Krankheitskosten, sodass er den Basisvorsorgebeiträgen i. H. v. 1.800 EUR lediglich eine Beitragsrückerstattung von 200 EUR gegenüberstellte.

Das sagen die Finanzgerichte

Das FG Baden-Württemberg hat hierzu aktuell entschieden (Gerichtsbescheid v. 25.1.2016, 6 K 864/15), dass die selbst getragenen Krankheitskosten gemäß der Konzeption des EStG den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG (hier im Zahlungsjahr 2014) und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen sind. Die Folge einer Verrechnung wäre aber, dass die Krankheitskosten letztlich als Sonderausgaben abgezogen werden würden. Dies widerspreche sowohl dem Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG („Beiträge“) als auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Krankheitskosten lediglich im Rahmen des § 33 EStG, verbunden mit einer zumutbaren Belastung, steuerlich zu berücksichtigen.

Hinweis: Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 31.1.2012, 2 V 1883/11 die Auffassung vertreten, dass den Aufwendungen grundsätzlich der Charakter der Zwangsläufigkeit genommen wird, wenn einem Steuerpflichtigen keine Erstattungszahlungen zufließen, auf die er aber einen Anspruch gehabt hätte. Verzichtet danach ein Steuerpflichtiger wegen einer Beitragsrückerstattung auf die Erstattung von Krankheitskosten, soll nach Auffassung des FG ein Abzugs als außergewöhnliche Belastung nicht möglich sein.

Im Ergebnis wie das FG Baden-Württemberg hatten auch schon die Finanzgerichte Düsseldorf (Urteil v. 6.6.2014, 1 K 2873/13 E) und Münster (Gerichtsbescheid v. 17.11.2014, 5 K 149/14 E) entschieden. Aus dem Wort „Beiträge“ folge, dass nur solche Ausgaben zu den Beiträge zu Krankenversicherungen gehören, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit – als Vorsorgeaufwendungen – letztlich der Vorsorge dienen. Selbst getragene Krankheitskosten oder ein Verzicht auf Erstattung von Krankheitskosten durch die private Krankenversicherung sind hingegen keine Krankenversicherungsbeiträge, so die FG.

Praxis-Tipp: Revisionsverfahren

Das FG Baden-Württemberg hat die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde. In der Literatur wird von einigen Stimmen die gegenteilige Ansicht vertreten, dass nämlich steuerlich die Beitragsrückerstattung nur insoweit als Minderung der abziehbaren Sonderausgaben anzusetzen ist, als sie die selbst getragenen (abgeflossenen) Krankheitskosten übersteigt (so z. B. Axel Neumann in DStR 2013, S. 388 und DStR 2015, S. 337). Danach verstoße es nicht gegen das für den Sonderausgabenabzug maßgebende Istprinzip, wenn von der in einem Veranlagungszeitraum zugeflossenen Beitragsrückerstattung die Krankheitskosten abgezogen werden, die im vorherigen Veranlagungszeitraum abgeflossen sind. Aus Praktikabilitätserwägungen sei die Verrechnung verursachergerecht vorzunehmen.

In einschlägigen Fällen sollte daher Einspruch eingelegt werden und auf das Verfahren beim BFH (Az: X R 3/16) verwiesen werden. Einsprüche ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

Sollte der BFH allerdings der Auffassung des FG folgen, sollte bei einer Beitragsrückerstattung auch immer der steuerliche Aspekt berücksichtigt werden. Die Inanspruchnahme einer Beitragsrückerstattung, die zunächst vorteilhaft erscheint, kann nämlich unter Einbeziehung der steuerlichen Folgen auch nachteilig sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn die steuerliche Mehrbelastung durch die Anrechnung der Beitragsrückerstattung zuzüglich der selbst getragenen Krankheitskosten höher ist als die Beitragsrückerstattung (ggf. zuzüglich einem Abzug gem. § 33 EStG nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung).

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