Haushaltsnahe Minijobs dürfen bar bezahlt werden
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse (§ 35a EStG) soll die illegale Beschäftigung in deutschen Privathaushalten eindämmen und steuerehrliche Arbeitsverhältnisse fördern. Danach können Steuerpflichtige 20 % der angefallenen Arbeitskosten von ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen; maximal folgende Jahreshöchstbeträge:
- geringfügige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs): 510 EUR
- sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen: 4.000 EUR
- Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen: 1.200 EUR
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist, dass der private Auftraggeber die Aufwendungen unbar bezahlt hat, z. B. per Überweisung. Der Gesetzeswortlaut des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG formuliert dieses Barzahlungsverbot allerdings ausdrücklich nur für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ und „Handwerkerleistungen“. Unklar ist daher, ob auch geringfügige und sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse erfasst werden.
Stellungnahme der Bundesregierung
Für etwas Klarheit sorgt nun die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten Dr. Axel Troost (Die Linke). Der Parlamentarische Staatsekretär Hartmut Koschyk führt darin aus, dass das Barzahlungsverbot bei Minijobs im Privathaushalt (i. S. d. § 35a Abs. 1 EStG) nicht gilt. Koschyk erklärt, dass bei diesen Beschäftigungsverhältnissen, für die das Haushaltscheckverfahren gilt, die Bescheinigung der Minijob-Zentrale (nach § 28h Abs. 4 SGB IV) als Nachweis genügt. Somit führt eine Barzahlung von Minijobbern nicht zur Versagung der Steuerermäßigung.
Hinweis: Aus der Antwort geht nicht hervor, ob auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (§ 35a Abs. 2 EStG) bar entlohnt werden können.
BT-Drucks. 18/51 S. 35
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
444459
-
Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes verkündet
424
-
Voraussetzungen und Besonderheiten der steuerfreien Aktivrente
3964
-
E-Rechnung
3809
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
3223
-
Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
2722
-
Diese Reform ist ein Reförmchen auf allen Ebenen
222
-
Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
195
-
Behindertenpauschbetrag: Höhe, Anspruch & Steuer-Tipps
1921
-
Außenprüfungsordnung ersetzt Betriebsprüfungsordnung
152
-
Krypto-Anleger verharren im Dauerfrost
05.08.2026
-
Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente
27.07.2026
-
Automatischer Informationsaustausch zu Kryptowerten
22.07.2026
-
Automatischer Informationsaustausch zu Einkünften über digitale Plattformen
20.07.2026
-
Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
17.07.20262
-
SPD-Generalsekretär will Erbschaftsteuer-Schlupflöcher schließen
15.07.2026
-
DStV warnt vor Risiken der geplanten EU Inc.
14.07.2026
-
Außenprüfungsordnung ersetzt Betriebsprüfungsordnung
13.07.2026
-
Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
10.07.2026
-
Dividenden aus Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten
09.07.2026