Vorwürfe zur Besteuerung von Behindertenwerkstätten zurückgewiesen
"Die erhobenen Vorwürfe entbehren jedweder Grundlage und gehen über die eigentlich notwendige sachliche Auseinandersetzung weit hinaus. Insbesondere die polemische Verknüpfung mit der niedersächsischen Haushaltspolitik verfängt nicht, da nur ein kleiner Teil der Umsatzsteuer beim Land verbleibt", stellte ein Sprecher des Finanzministeriums dazu fest.
Es stimme nicht, dass die Rechtsvorschriften hinsichtlich der Umsatzbesteuerung bei den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) in Niedersachsen enger oder restriktiver ausgelegt werden als bisher oder im Verhältnis zu anderen Bundesländern. Bei den in Rede stehenden Rechtsvorschriften handele es sich um bundeseinheitliche Regelungen, die überall einheitlich ausgelegt und angewandt werden, so der Sprecher weiter.
Nach diesen Vorschriften kann der ermäßigte Steuersatz nur auf die Umsätze aus dem Werkstattbereich, also aus dem Verkauf selbst hergestellter Waren und aus Werkleistungen, zur Anwendung kommen.
"Auch im Finanzministerium wurde wahrgenommen, dass sich die Geschäftsfelder der Werkstätten in den vergangenen Jahren verändert haben und daher in Einzelfällen nach der derzeitigen Rechtslage nur ein Teil der Umsätze einer solchen Einrichtung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Über diese tatsächlichen Veränderungen der Lebenssachverhalte wurden auch Gespräche mit dem Sozialministerium und Vertretern der entsprechenden Verbände geführt. Als Ergebnis dieser Gespräche hat das Niedersächsische Finanzministerium dieses Thema initiativ den zuständigen Facharbeitsgruppen der Länder und des Bundes vorgetragen. Das BMF prüft derzeit diese Angelegenheit. Eine Änderung des Anwendungserlasses kann am Ende nur durch das BMF erfolgen", erläuterte der Ministeriumssprecher.
Hintergrund
Unter den näheren Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG können Umsätze von Unternehmen, die ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Dies betrifft u. a. die Umsätze von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Die Auslegung und Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ist im Einzelnen in Abschn. 12.9 des bundesweit geltenden Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geregelt.
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