Mit dem Firmenwagen zur Arbeit: Taggenaue Abrechnung gilt nicht für Gewinneinkünfte
Die OFD Magdeburg weist jetzt darauf hin, dass dies nicht für Selbstständige und Gewerbetreibende gilt
Finanzverwaltung und BFH standen sich lange Zeit unversöhnlich in der Frage gegenüber, wie der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu ermitteln ist. Grundsätzlich gilt: Wird der geldwerte Vorteil für die private Dienstwagennutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt, erhöht sich dieser Nutzungswert monatlich um 0,03 % des Fahrzeuglistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sofern das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden kann.
Die bisherige Entwicklung
Der BFH wandte sich mit Urteilen vom 4.4.2008 (VI R 85/04, BStBl 2008 II, S. 887) und 28.8.2008 (VI R 52/07, BStBl 2009 II, S. 280) von der pauschalen 0,03 %-Methode ab und entschied, dass sich die Höhe des Zuschlags an der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens orientieren muss. Im Verfahren VI R 52/07 machte ein Arbeitnehmer anhand einer Jahres-Bahnfahrkarte glaubhaft, dass er seinen Dienstwagen nur für eine Teilstrecke zur Arbeit benötigt hatte – entsprechend geringer fiel sein Nutzungsvorteil aus.
Nichtanwendungserlass
Die Finanzverwaltung lehnte diese Rechtsprechungsgrundsätze mit Schreiben vom 23.10.2008 und 12.3.2009 (IV C 5 – S 2334/08/10010, BStBl 2008 I, S. 961 und BStBl 2009 I, S. 500) ab. Aus Verwaltungssicht war bereits dann ein (pauschaler) Nutzungsvorteil anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer lediglich die objektive Möglichkeit hatte, seinen Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen.
Linientreue des BFH
Der BFH bekräftigte seine neue Rechtsauffassung mit Urteilen vom 22.9.2010 (VI R 54/09, VI R 55/09, VI R 57/09), indem er der Besteuerung weiterhin die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs zugrunde legte.
Die Argumentation: Die 0,03 %-Regelung ist einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug und kommt nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat. Die Regelung soll keine zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens besteuern, sie bezweckt lediglich einen Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen.
Im Verfahren VI R 57/09 erkannte der BFH die vorgelegten Reisekostenlisten eines Arbeitnehmers an, aus denen hervorging, dass er seinen Dienstwagen nur für 100 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hatte. Entsprechend berechnete der BFH den Zuschlag für die einzelnen Fahrten je Entfernungskilometer mit 0,002 % des Listenpreises. Der pauschale Ansatz von 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, den das Finanzamt angesetzt hatte, hatte vor den Bundesrichtern somit abermals keinen Bestand.
Verwaltung gibt ablehnende Haltung auf
Dann folgte die Kehrtwende der Verwaltung: Das BMF erkannte die neuen Urteilsgrundsätze für alle offenen Fällen an (vgl. BMF, Schreiben v. 1.4.2011, IV C 5 – S 2334/08/10010) und lässt im Lohnsteuerabzugsverfahren ein neues Wahlrecht zu:
- Der Arbeitgeber darf den Nutzungsvorteil für den Arbeitnehmer weiterhin nach der pauschalen 0,03 %-Methode errechnen.
- Alternativ darf er eine Einzelbewertung der tatsächlich getätigten Fahrten durchführen, wenn ihm der Arbeitnehmer für jedes Fahrzeug monatlich erklärt, an welchen Tagen er es tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat.
Darüber hinaus darf auch der Arbeitnehmer nachträglich (in seiner Einkommensteuererklärung) zur Einzelbewertung der Fahrten wechseln, indem er den tatsächlichen Nutzungsumfang des Fahrzeugs und die Höhe des bisher versteuerten 0,03 %-Zuschlags nachweist.
OFD weist auf Einschränkung hin
Die OFD Magdeburg erklärt in aktueller Verfügung, dass die neue BFH-Rechtsprechung und die „Öffnung“ der Finanzverwaltung hin zu einer Einzelbewertung der Fahrten nur für Arbeitnehmer gelten. Für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften (Selbstständige, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte) sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 1.4.2011 nicht anwendbar. Denn der BFH hat seine neue Rechtsprechung nicht anhand von betrieblichen Fällen entwickelt. Dies geht auf einen Beschluss der Einkommensteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zurück. Somit kann die neue Rechtsprechung nicht auf die Ermittlung des Kürzungsbetrags nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG übertragen werden.
OFD Magdeburg, Verfügung v. 23.4.2012, S 2145 – 36 – St 213 V
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