Zur Anwendung der Steuerermäßigungsregelung auf Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen gilt Folgendes:
Aufgrund der Entscheidung des BFH vom 6.11.2014 (VI R 1/13, BStBl II 2015, S. 481) bestehen bei Schornsteinfegerleistungen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl
- für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau,
- als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten
- sowie sonstige Handwerkerleistungen.
Die entgegenstehenden Regelungen des Anwendungsschreibens zu § 35a EStG vom 10.1.2014 (BStBl I S. 75) sind nicht mehr anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 10.11.2015, IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :007
Somit hätte man die Veranlagung noch offen halten können.