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Nichtversicherte GKV

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Zusammenfassung

 
Begriff

Personen ohne Krankenversicherungsschutz, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, werden kraft Gesetzes wieder Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Diese Versicherungspflicht umfasst auch Personen ohne anderweitigen Versicherungsschutz, die in Deutschland bisher weder gesetzlich noch privat versichert waren, aber dem Grunde nach dem System der GKV zuzuordnen sind. Mitglieder der GKV können ihren bereits bestehenden Krankenversicherungsschutz nicht mehr verlieren.

Für Personen, die dem System der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind, besteht eine entsprechende Versicherungspflicht in der PKV.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht in der GKV von bislang Nichtversicherten ist für die Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und für die Pflegeversicherung in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI geregelt.

Sozialversicherung

1 Beginn der Versicherungspflicht in der GKV

Die Versicherungspflicht bislang Nichtversicherter beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag ohne einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall.[1] Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, begann die Mitgliedschaft in der GKV am 1.4.2007.

Feststellung der Versicherungspflicht durch die Krankenkasse

Da die Krankenkassen von den bislang Nichtversicherten nicht ohne Weiteres Kenntnis erhalten, haben die Betroffenen sich bei der zuständigen Krankenkasse selbst zu melden.[2]

Die Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes, sodass es für den Beginn der Mitgliedschaft unerheblich ist, ob und wann sich die Betroffenen zur Feststellung und Durchführung der Mitgliedschaft bei der zuständigen Krankenkasse melden. Die Versicherungspflicht beginnt bei einer verspäteten Anzeige grundsätzli...

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