Der Deal im Strafprozess bleibt ein Problemfall
Der BGH hatte in 2 Fällen über die richtige Anwendung der rechtlichen Regelungen zur Transparenz und Dokumentation von Verständigungsgesprächen zu entscheiden. Im ersten Fall hatte der Vorsitzende einer Strafkammer in der Hauptverhandlung es unterlassen, in der Hauptverhandlung mitzuteilen, ob Gespräche mit dem Ziel einer Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden hatten. Dies hatte die Revision zum Gegenstand einer Rüge gemacht.
In einem weiteren Fall hatte eine Verständigung nach § 257 c StPO stattgefunden. Im Protokoll der Hauptverhandlung war dies auch vermerkt. Die Revision rügte, dass in dem Protokoll der Hauptverhandlung aber nicht vermerkt war, ob der Vorsitzende auch den wesentlichen Inhalt der geführten Verständigungsgespräche bekannt gemacht hat.
Unvollständige Rügen sind unzulässig
Die erste Rüge wies der BGH als unzulässig zurück. Die Begründung entspreche nicht dem gesetzlichen Vollständigkeitsgebot. Die Revision habe nicht deutlich gemacht, ob solche Gespräche überhaupt stattgefunden hätten. Gemäß § 243 Abs. 4 StPO sei der Vorsitzende nur dann zu einem Hinweis verpflichtet, wenn Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden hätten. Zu einem Negativhinweis darauf, dass es nicht zu solchen Gesprächen gekommen sei, sei der Vorsitzende demgegenüber nicht verpflichtet. Da die Revision diesen Hintergrund nicht erhellt habe, sei der mit der Revision gerügte Sachverhalt unvollständig vorgetragen. Die Revision sei daher unzulässig.
Anders bei der „Protokollrüge“
In dem weiteren Verfahren sah der BGH allerdings einen revisionsrechtlich relevanten Verfahrensfehler als gegeben an. Gemäß § 243 Abs. 4 StPO treffe den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung nicht nur eine Mitteilungspflicht hinsichtlich erfolgter Verständigungsgespräche, vielmehr habe er gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz stopp auch deren wesentlichen Inhalt mitzuteilen. Sei dies im Protokoll nicht vermerkt, so beweise dies, dass der Vorsitzende die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Gespräche unterlassen habe. Hierdurch sei nicht nur das Protokoll, sondern eine grundlegende Verfahrensvorschrift zur strafprozessualen Verständigung verletzt.
Transparenz ist wesentliches Kriterium
Der BGH Senat wies ausdrücklich darauf hin, dass die in § 243 Abs. 4 StPO geregelten Mitteilungspflichten keinesfalls reine Formvorschriften sein sondern das Ziel verfolgten, jede Verständigung im Strafverfahren transparent und für die Beteiligten nachvollziehbar zu machen. Nur hierdurch sei eine effektive Kontrolle der erforderlichen gesetzlichen Vorgehensweise im Verständigungsvorgang gewährleistet.
Absprachen außerhalb des Protokolls sind unzulässig
Der BGH stützte sich insoweit auch auf die grundlegenden Entscheidung des BVerfG zur Rechtmäßigkeit von Verständigungsgesprächen. Absprachen, die protokollarisch nicht erfasst würden, sind hiernach immer unzulässig, da hiermit die erforderliche Transparenz der Entscheidungsgrundlage nicht mehr gewährleistet ist. Das BVerfG hatte in seiner Entscheidung ergänzend eine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft postuliert, im Fall der Nichtbeachtung der verfassungsrechtlich gebotenen Transparenz Rechtsmittel gegen in dieser Weise ergangene gerichtliche Entscheidungen einzulegen (BVerfG, Urteil v. 19. 03.2013 ; 2 BvR 2628/10; 2 BvR 2883/10; 2 BvR 2155/11). Der BGH folgte den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch insoweit, als in diesen Fällen die Ursächlichkeit einer Rechtsverletzung für das anschließende Urteil anzunehmen ist. Die Revision war in diesem Fall somit erfolgreich.
(BGH, Urteile v. 10.07.2013, 2 StR 195/12 u.2 StR 47/13).
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