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Personenbedingte Kündigung: Einzelne Kündigungsgründe / 8 Druckkündigung

Dr. Roman Frik
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Eine Druckkündigung liegt vor, wenn die Entlassung des Arbeitnehmers von anderen, meist von Arbeitskollegen, gefordert wird. Meist ist der Grund der Forderung ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers (z. B. autoritärer Führungsstil) oder eine besondere Eigenschaft des Arbeitnehmers.

Es ist schon auf der Rechtsebene streitig, ob es sich bei Gründen für eine Druckkündigung hier um einen verhaltens- oder personenbedingten oder sogar um einen betriebsbedingten Kündigungsgrund handelt. Zudem wird die Qualifizierung auch vom jeweiligen Einzelfall abhängen.

Das Besondere der Druckkündigung liegt darin, dass das von den Dritten beanstandete Verhalten oder die vorgeblich unerträgliche Eigenschaft keine ausreichenden Kündigungsgründe für den Arbeitgeber sind. Indem die Dritten aber dem Arbeitgeber Nachteile bei Untätigkeit gegenüber dem Arbeitnehmer androhen (Eigenkündigung durch Schlüsselarbeitnehmer, Arbeitsniederlegung der Belegschaft, Nichtvergabe eines Auftrags durch den Kunden), sieht sich der Arbeitgeber zur Kündigung gezwungen. Die Rechtsprechung[1] verlangt, dass sich der Arbeitgeber zunächst schützend vor den Arbeitnehmer stellt, sofern kein Kündigungsgrund vorhanden ist. Er muss alles ihm Zumutbare getan haben, um den Druck der anderen Arbeitnehmer abzuwenden. Zudem ist es dem Arbeitgeber zumutbar, Arbeitnehmer bei Arbeitsniederlegung o. Ä. mit der Durchsetzung von Abmahnungen oder Entgeltkürzungen entgegenzutreten.[2] Gegebenenfalls wird ein solches Verhalten dann überdacht.

Gelingt dies nicht, hat er vorrangig anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen (Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz, örtliche Separierung des Arbeitnehmers von den druckausübenden Dritten etc.). Auch dem betroffenen Arbeitnehmer ist dabei abzuverlangen, Nachteile in Kauf zu nehmen.[3]...

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