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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 19 Kündigung zum Ende der El ... / 3.3 Berechnung der Fristen

Joachim Just
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Rz. 7

Für die Berechnung der Dauer der Elternzeit gelten die §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB.[1] Wird die Elternzeit von einem Berechtigten in vollem Umfang in Anspruch genommen, so endet die Elternzeit nach § 15 Abs. 2 BEEG i. d. R. an dem Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes.

 
Praxis-Beispiel

Ende der Elternzeit

Das Kind wurde am 9.5.2022 geboren und vollendet so mit Ablauf des 8.5.2025 das 3. Lebensjahr. Es wurde Elternzeit für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen.

Lösung:

Die Elternzeit endet somit am 8.5.2025, 24 Uhr, dies ist zugleich auch der Endzeitpunkt der Kündigungsfrist des § 19. Die Kündigungsfrist wird nun unter Anwendung der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB ermittelt.[2] Dies bedeutet, dass die Kündigung dem Arbeitgeber spätestens am 8.2.2025 zugegangen sein muss. Die Vorschrift des § 193 BGB findet keine Anwendung.[3] Selbst wenn der letzte Tag, an dem die Kündigungserklärung zugehen muss, ein Samstag (wie hier am 8.2.2025), ein Sonntag oder ein Feiertag ist, reicht der Zugang am folgenden Werktag (hier am Montag, den 10.2.2025) nicht. Daher bleibt es beim 8.2.2025 als dem letzten Tag zum fristgerechten Ausspruch der Kündigungserklärung. Faktisch muss der Arbeitnehmer aber für einen Zugang der Kündigungserklärung am letzten Werktag vor dem letzten rechnerisch möglichen Zugangstermin Sorge tragen, da nur da die maßgeblichen Stellen im Unternehmen besetzt sind.[4] Die Darlegungs- und Beweislast für den rechtzeitigen Kündigungszugang trägt der sich auf die Ausübung des Sonderkündigungsrechts berufende Arbeitnehmer.

 

Rz. 8

Die Kündigung kann bereits mit Beginn der Elternzeit zu deren Ende ausgesprochen werden.

Wird die Elternzeit nach § 16 Abs. 3 BEEG (Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) oder § 16 Abs. 4 BEEG (Tod des Kindes) vorzeitig b...

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