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Grenzgänger / Sozialversicherung

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1 Definition

Grenzgänger ist, wer nicht in einem Staat arbeitet, in dem er nicht wohnt und regelmäßig in den Wohnstaat zurückkehrt. Eine regelmäßige Rückkehr in den Wohnstaat liegt vor, wenn die Person täglich oder mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt. Es kommt nicht darauf an, ob die Person im anderen Staat selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt ist.

2 Wohn- und Tätigkeitsort

Grenzgänger können sowohl in Deutschland tätig sein und in einem anderen Mitgliedsstaat der EU/EWR-Staat oder in der Schweiz wohnen als auch in Deutschland wohnen und in einem anderen Mitgliedsstaat beschäftigt bzw. selbstständig tätig sein.

3 Anwendbare Rechtsvorschriften

Ein Grenzgänger, der in Deutschland beschäftigt ist und in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz wohnt, unterliegt den deutschen Rechtsvorschriften. Er ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung sowie im Bereich der Arbeitsförderung. In umgekehrten Sachverhalten unterliegt der Grenzgänger den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates.

4 Rahmenübereinkommen für gewöhnliche grenzüberschreitende Telearbeit

Am 30.6.2023 ist die pandemiebedingte Sonderregelung zum Homeoffice ausgelaufen. Mit der Corona-Pandemie hat sich die Arbeitsweise der Beschäftigten verändert. Die Tätigkeiten werden immer häufiger im Rahmen von Telearbeit ausgeübt. Mit dem neuen Rahmenübereinkommen soll den geänderten Arbeitsmustern Rechnung getragen werden. Das Rahmenübereinkommen ermöglicht es den Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen, dass sie bis zu 49,99 % ihrer Arbeitszeit in Form von Telearbeit erbringen können und dennoch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates Anwendung finden, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

4.1 Telearbeit

Das Rahmenübereinkommen definiert die "grenzüberschreitende Telearbeit" als eine Tätigkeit, die ortsunabhängig erbracht werden kann und in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers bzw. am Sitz des Arbeitgebers erbr...

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