Eine Änderungskündigung (vgl. Unkündbare Beschäftigte) zielt auf eine Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen (z. B. Entgelt, Tätigkeit) ab, die durch Ausübung des Direktionsrechts oder mangels Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer einvernehmlichen Vertragsänderung nicht erreicht werden kann.

Die Änderungskündigung hat zwei Bestandteile.

Sie ist eine Beendigungskündigung, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen.

Die Änderungskündigung ist eine echte Kündigung und unterliegt allen für eine Kündigung geltenden Grundsätzen. Sie kann als ordentliche oder als außerordentliche Kündigung erfolgen.

Nimmt der Arbeitnehmer die Kündigung an, wird das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen ab dem im Änderungsangebot angeführten Zeitpunkt fortgeführt.

Lehnt er das Angebot ab, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und unterliegt er im Prozess, verliert er den Arbeitsplatz.

Nach § 2 KSchG hat der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, die Änderungskündigung unter Vorbehalt anzunehmen und die Zulässigkeit der Änderungskündigung gerichtlich durch Änderungsschutzklage überprüfen zu lassen. Falls er dann den Rechtsstreit verliert, endet das Arbeitsverhältnis nicht, sondern besteht zu den vom Arbeitnehmer unter Vorbehalt angenommenen Bedingungen nunmehr vorbehaltslos weiter.

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